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Landgericht Hamburg, Urteil vom 11.08.1995
- 311 S 63/95 -
Krankheitsbedingte Einstellung der Mietzahlung rechtfertigt keine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Kein Verschulden des Mieters aufgrund psychischer Erkrankung
Stellt ein Mieter aufgrund einer psychischen Erkrankung die Mietzahlungen ein, so rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Denn es fehlt insofern an einem Verschulden des Mieters. Jedoch kann im Ausnahmefall aufgrund der Dauer und der Höhe des Zahlungsrückstands sowie der Ungewissheit über weitere Mietzahlungen eine fristlose Kündigung nach § 242 BGB gerechtfertigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1994 wurde dem Mieter einer Wohnung fristlos gekündigt, da er seit Dezember 1991 nur 300 DM an Miete gezahlt hatte. Dies hatte seinen Grund darin, dass der Mieter an einer paranoiden Psychose erkrankte und sein Denken daher weitgehend wahnhaft geprägt war. Er erkannte die Kündigung daher nicht an, so dass die Vermieterin Klage auf
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Landgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Vermieterin und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieterin habe ein Anspruch auf
Unwirksame Kündigung wegen Zahlungsverzugs
Nach Ansicht des Landgerichts habe die
Wirksame fristlose Kündigung aufgrund Dauer und Höhe des Zahlungsrückstands
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2017
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW-RR 1996, 139/rb)
Jahrgang: 1996, Seite: 173 FamRZ 1996, 173 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1996, Seite: 145 MDR 1996, 145 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1996, Seite: 139 NJW-RR 1996, 139
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Dokument-Nr. 23932
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