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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.2017
- BVerwG 2 C 21.16 -
Dienstliche Beurteilung kann bei hinreichender Kenntnis auch von nur einem Beurteiler erstellt werden
Höherer Vorgesetzter muss sich als einziger Beurteiler jedoch Überblick über gesamte Vergleichsgruppe verschaffen
Die dienstliche Beurteilung eines Beamten darf auch von einem Beurteiler erstellt werden, der die Leistung im Beurteilungszeitraum nicht aus eigener Anschauung kennt. Eine derartige Verfahrensweise setzt aber ein Beurteilungssystem voraus, das sicherstellt, dass der Beurteiler über hinreichende Kenntnis von den für die Beurteilung wesentlichen Tatsachen verfügt. Werden Vergleichsgruppen gebildet, müssen diese aus Beschäftigten bestehen, die in einem potentiellen Konkurrenzverhältnis zueinander stehen. Für Beamte aus unterschiedlichen Laufbahnen gilt dies grundsätzlich nicht, Tarifbeschäftigte dürfen dagegen einbezogen werden. Das Beurteilungssystem der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen entspricht diesen Vorgaben teilweise nicht. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Rechtsstreits, eine bei der Bundesnetzagentur arbeitende Bundesbeamtin, wandte sich gegen eine im Ankreuzverfahren erstellte Regelbeurteilung. Sie machte insbesondere geltend, der
Klage in den Vorinstanzen erfolgreich
Die Beklagte ist in den Vorinstanzen zur Neubeurteilung der Klägerin verpflichtet worden. Angesichts der uneinheitlichen Notenvergabe in den Einzelmerkmalen habe es einer Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung bedurft. Darüber hinaus habe die Beklagte unzulässige Vergleichsgruppen für die vorgegebenen Quoten gebildet: zum einen habe sie Tarifbeschäftigte nicht einbeziehen dürfen, zum anderen dürften in einer Vergleichsgruppe nicht
Beurteiler muss sich durch Einbeziehung von Fachvorgesetzten hinreichende Kenntnis über Leistungen des zu beurteilenden Beamten verschaffen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, dass es angesichts der uneinheitlichen
Einbeziehung von Angestellte in Regelbeurteilungsverfahren nicht zu beanstanden
Beamte und Tarifbeschäftigte einer Behörde stehen dagegen in einem potentiellen Konkurrenzverhältnis um Beförderungsstellen. Um eine Vergleichbarkeit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 08.10.2014
[Aktenzeichen: 1 K 1152/13] - Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.06.2016
[Aktenzeichen: 4 S 126/15]
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Dokument-Nr. 23943
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