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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2017
- 20 D 30/14.AK -
Keine weiteren Einschränkungen des nächtlichen Flugverkehrs am Flughafen Düsseldorf
Privatkläger scheitern mit Klage auf Rückgängigmachung der Erhöhung der Flugbewegungen in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr
Das Oberverwaltungsgericht Düsseldorf hat die von drei Privatklägern begehrte Aufhebung von Betriebsregelungen für den nächtlichen Flugverkehr auf dem Flughafen Düsseldorf abgelehnt.
Durch Genehmigung vom 9. November 2005, ergänzt durch einen Bescheid vom 7. Mai 2007, war vom beklagten Land für Flüge im Linien- und Charterverkehr am
Kläger beantragen Rückgängigmachung der Erhöhung der Flugbewegungen in der Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr
Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Anlegung von weiteren Abstellpositionen auf dem
Klägern steht geltend gemachter Anspruch auf Aufhebung der Genehmigung nicht zu
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen wies diese Klagen ab und führte zur Begründung der Entscheidung im Wesentlichen aus, dass den Klägern der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung der mit der Genehmigung vom 9. November 2005/7. Mai 2007 erfolgten Erhöhung der Koordinationseckwerte für die Zeit von 22.00 bis 23.00 Uhr nicht zustehe.
Voraussetzungen für Erteilung der Genehmigung lagen zum damaligen Zeitpunkt vor
Eine Rücknahme der Genehmigung komme in Betracht, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Daran fehle es aber. Zum einen sei die Planrechtfertigung für die Zulassung von 33 koordinierten Landungen gegeben gewesen. Für die Ausweitung der Zahl der zulässigen Flugbewegungen habe ein Bedarf bestanden und der damals vorhandene Bestand an Abstellpositionen habe kein nicht überwindbares Hindernis für die Realisierung der Landungen in dieser Anzahl gebildet. Zum anderen beruhe die Regelung in der Genehmigung nicht auf einem im Anfechtungsstreit zur Aufhebung führenden Mangel der Abwägung. Von einem derartigen Mangel könne nur bei die Gesamtkonzeption der Planung in Frage stellenden Defiziten ausgegangen werden. Solche seien nicht festzustellen. Insbesondere habe keine evidente Fehleinschätzung der gesundheitlichen Auswirkungen des Flugverkehrs und der Maßnahmen zum Schutz vor
Widerruf der Genehmigung nicht möglich
Auch ein Widerruf der Genehmigung scheide aus. Ein solcher sei möglich, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich entfallen seien. Davon könne nicht ausgegangen werden. Weder sei die Planrechtfertigung weggefallen noch stünden heute der Abwicklung der zugelassenen Landungen unüberwindbare Hindernisse entgegen. Auch hätten sich seit Erteilung der Genehmigung weder die betrieblichen Gegebenheiten noch die rechtlichen Rahmenbedingungen oder die wissenschaftliche Beurteilung der nachteiligen Auswirkungen von Flugverkehr auf gesundheitliche Belange oder sonstige entscheidungserhebliche Gesichtspunkte derart verändert, dass die Genehmigung mit dem grundrechtlich gebotenen Schutz der Gesundheit der Kläger unvereinbar sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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[Aktenzeichen: 20 B 2452/06.AK])
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Dokument-Nr. 24019
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