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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.12.2016
- 30 C 2528/16 (75) -
Für Darlegung der Ankunftsverspätung genügt Angabe des Zeitpunkts der Möglichkeit zum Verlassen des Flugzeugs
Fluggesellschaft kann dem durch Angabe des Zeitpunkts der Öffnung der ersten Tür entgegentreten
Für die Darlegung einer Ankunftsverspätung genügt es, wenn der Fluggast den Zeitpunkt angibt, an dem er das Flugzeug verlassen konnte. Will die Fluggesellschaft dem entgegentreten, muss sie angeben, zu welchem Zeitpunkt die erste Tür zum Ausstieg geöffnet wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein
Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Ankunftsverspätung
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Fluggastes. Ihm stehe gemäß Art. 7 der Fluggastrechteverordnung aufgrund der behaupteten Ankunftsverspätung ein Anspruch auf eine
Darlegungspflicht: Zeitpunktangabe über tatsächliches Verlassen des Flugzeuges ausreichend
Es sei zwar richtig, so das Amtsgericht, dass der
Fluggesellschaft kann Zeitpunktangabe des Fluggastes mit Zeitpunktangabe über Öffnung der ersten Tür entgegentreten
Die Fluggesellschaft könne den Angaben des Fluggastes nur dadurch entgegentreten, so das Amtsgericht, dass sie vortrage, wann die erste Tür zum Ausstieg geöffnet wurde. Da die Fluggesellschaft im vorliegenden Fall dieser
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2017
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/RRa 2017, 81/rb)
Jahrgang: 2017, Seite: 81 RRa 2017, 81
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Dokument-Nr. 24323
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