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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017
- 6 AZR 364/16 -
Keine Anrechnung von Tätigkeiten im Beamtenverhältnis als Beschäftigungszeiten
Beamtenverhältnisse wurden bewusst von Beschäftigungszeiten des § 34 Abs. 3 TV-L ausgenommen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, dass Beamtenverhältnisse nicht in die Beschäftigungszeit des § 34 Abs. 3 TV-L* einbezogen werden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das beklagte Land Nordrhein-Westfalen beschäftigt die Klägerin seit dem Jahr 2013 als angestellte Lehrerin. Zuvor war die Klägerin über 13 Jahre lang beamtete Lehrerin des Freistaats Thüringen. Die Klägerin wollte die Zeit ihres Beamtenverhältnisses als
Tätigkeiten in Beamtenverhältnissen nicht mit Beschäftigungen in Arbeitsverhältnissen vergleichbar
Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. § 34 Abs. 3 Satz 3 TV-L berücksichtigt nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nur Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des
§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 07.04.2016
[Aktenzeichen: 11 Sa 1468/15]
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Dokument-Nr. 24473
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