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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.06.2017
- Az. 1 K 1117/16.NW -
Bereitschaftsdienst außerhalb der Feuerwache ist keine Arbeitszeit
Auch während Führungsdienst bleiben genügend Möglichkeiten zur Ausübung von Freizeitaktivitäten
Das Verwaltungsgericht Neustadt hat entschieden, dass die Zeit, während der ein Beamter im Führungsdienst der Feuerwehr eine Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle wahrnimmt, nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden muss.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens leistet im Wechsel mit anderen Beamten der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt einen sogenannten
Einsätze während Alarmbereitschaft werden in vollem Umfang als Arbeitszeit angerechnet
Kommt es während der
Kläger verlangt Anerkennung der gesamten Führungsdienst als Arbeitszeit
Der Kläger verfolgte mit seiner Klage die vollständige
Tatsächliche Einsatzzeit während des Führungsdienstes gilt als Arbeitszeit
Das Verwaltungsgericht Neustadt folgte dieser Argumentation nicht. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die tatsächliche Einsatzzeit des Klägers während des Führungsdienstes vollumfänglich als
Rufbereitschaft kann nicht als Arbeitszeit anerkannt werden
Im letzteren Fall liege lediglich eine Rufbereitschaft vor, die nicht als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online
- Bereitschaftsdienst der Feuerwehr gilt auch während Arbeitspausen
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2012
[Aktenzeichen: 2 A 11355/11.OVG und 2 A 11356/11.OVG]) - "Häusliche Alarmbereitschaft" für Einsatzleiter vom Dienst der Feuerwehr ist Arbeitszeit
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013
[Aktenzeichen: 4 S94/12])
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Dokument-Nr. 24516
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