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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.05.2017
- V R 54/16 -
BFH zur Kopie einer Rechnungskopie
Kopie einer Rechnungskopie bei Umsatzsteuer-Vergütungsverfahren ausreichend
Die Kopie einer Rechnungskopie ist eine Kopie der Rechnung. Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Die Entscheidung betrifft das sog. Vergütungsverfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Nach einer Neuregelung im Jahr 2010 muss der erforderliche Antrag auf elektronischem Weg gestellt werden. Diese Form soll das Verfahren vereinfachen, macht aber die bis dahin erforderliche Übersendung von Originalunterlagen unmöglich. Seit 2010 hat der Antragsteller daher die Rechnungen, aus denen sich die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ergeben, "auf elektronischem Weg" in
Bundeszentralsamt für Steuern: Wegen Rechnungskopie von Rechnungskopie kein Vorsteuerabzug
Im vorliegenden Streitfall hatte die Klägerin die auf elektronischem Weg einzureichenden Rechnungskopien nicht vom
Kein Sachgrund für Kopie von Originalurkunde bei elektronischer Übermittlung ersichtlich
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Nach seinem Urteil handelt es sich bei der
Erneute Änderung der Rechtslage ab 2015
Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage ab 2015 wiederum geändert hat. Nach dem heute geltenden Recht müssen eingescannte Originale eingereicht werden. Über die Rechtmäßigkeit dieses Erfordernisses hatte der BFH im jetzt entschiedenen Streitfall nicht zu entscheiden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
- Finanzgericht Köln, Urteil vom 20.01.2016
[Aktenzeichen: 2 K 2807/12]
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Dokument-Nr. 24538
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