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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 15.11.2017
- VG 6 K 1569.16 -
Für vorübergehende Vermietung der Zweitwohnung im selben Bezirk ist Zweckentfremdungsgenehmigung zu erteilen
Nutzung von Wohnraum als Zweitwohnung nicht durch Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verboten
Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass die vorübergehende Vermietung einer Zweitwohnung, die im selben Bezirk wie die Hauptwohnung liegt, nach dem Zweckentfremdungsverbot-Gesetz zu genehmigen ist.
Die Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens bewohnen mit ihren Kindern eine Mietwohnung in Berlin-Pankow (Prenzlauer Berg). Im Jahr 2012 erwarben sie im selben Bezirk ein Einfamilienhaus, in das sie 2014 einzogen. Kurze Zeit später zogen sie aber - weil die Wege ihrer Kinder zur Schule bzw. Kindertagesstätte vom neuen Wohnsitz schlechter organisierbar waren - in ihre alte Wohnung zurück. Das Haus, in dem sie mit
Voraussetzungen für Genehmigung der zeitweiligen Nutzung der Zweitwohnung als Ferienwohnung liegen vor
Die hiergegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Berlin Erfolg. Die Kläger nutzten ihr "Haus im Grünen" nach ihrem glaubhaften Vortrag regelmäßig zu Wohnzwecken. Das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz verbiete es nicht, Wohnraum als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Zweckentfremdung: Für Vermietung von Zweitwohnungen zu Ferienzwecken sind Ausnahmegenehmigungen zu erteilen
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2016
[Aktenzeichen: VG 6 K 91.16, VG 6 K 151 und VG 6 K 153.16]) - Zweckentfremdungsgenehmigung für Ferienwohnung nur bei echter Zweitwohnung
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2016
[Aktenzeichen: VG 6 K 112.16])
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Dokument-Nr. 25150
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