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Amtsgericht Dortmund, Urteil vom 12.12.2017
- 425 C 6305/17 -
Kein Anspruch des Wohnungseigentümers auf Entfernung eines im Hausflur abgestellten Kinderwagens durch Mieter einer Eigentumswohnung
Keine Beeinträchtigung des Wohnungseigentümers durch abgestellten Kinderwagen
Stellen die Mieter einer Eigentumswohnung im Hausflur einen Kinderwagen ab, so kann ein Wohnungseigentümer nicht die Beseitigung des Kinderwagens gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, wenn von diesem keine Beeinträchtigungen ausgehen. Dies hat das Amtsgericht Dortmund entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stellten die
Kein Anspruch auf Beseitigung des Kinderwagens
Das Amtsgericht Dortmund entschied gegen die Wohnungseigentümerin. Sie habe allenfalls nach § 1004 Abs. 1 BGB die
Keine Eigentumsbeeinträchtigung durch abgestellten Kinderwagen
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.02.2018
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2018, Seite: 55 WuM 2018, 55
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Dokument-Nr. 25543
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