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Oberlandesgericht Thüringen, Urteil vom 21.02.2018
7 U 471/17 -

Kein Geld­entschädigungs­anspruch für Gastronomen für Mafia-Bericht

Verletzung des Persönlichkeits­rechts nicht schwerwiegend genug

Ein Gastronom, der in einem ausgestrahlten Fernsehbericht des MDR anonymisiert aber erkennbar dargestellt wurde, hat keinen Anspruch auf Geldentschädigung. Die Verletzung seiner Persönlichkeits­rechte sind nicht gravierend genug. Dies hat das Thüringer Oberlandesgericht entschieden.

Im vorliegenden Rechtsstreit wurde in einem im November 2015 ausgestrahlten Fernsehbericht des MDR mit dem Titel "Provinz der Bosse - Die Mafia in Mitteldeutschland" über Aktivitäten der italienischen Mafia in Mitteldeutschland berichtet. Im Bericht wurde über einen Erfurter Gastronomen, der zwar anonymisiert, aber identifizierbar dargestellt wurde, behauptet, er sei Mitglied der `Ndrangheta. Der Bericht war im Internet in der Mediathek des MDR abrufbar und wurde zeitweise auch durch Dritte auf YouTube verbreitet.

Gastronom begehrt Geldentschädigung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte

Wegen Verletzung seiner allgemeinen Persönlichkeitsrechte nahm der Gastronom sowohl den MDR als auch beteiligte Journalisten auf Zahlung einer Geldentschädigung gerichtlich in Anspruch. Darüber hinaus forderte er von ihnen Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die ihm vorgerichtlich unter anderem wegen der Abmahnung von Dritten wegen des Uploads des Fernsehbeitrages im Internet entstanden waren.

Klage in erster Instanz nur teilweise erfolgreich

Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfurt nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht verurteilte den MDR im Juli 2017, dem Kläger einen Teil der von ihm geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht Erfurt die Klage abgewiesen. Gegen das Urteil hatten der Kläger und der MDR Berufung eingelegt.

OLG: Keine Rechtsgrundlage für Geldentschädigung

Lediglich die Berufung des MDR hatte Erfolg. Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Wie schon das Landgericht zuvor sah auch das Thüringer Oberlandesgericht nach Abwägung der gesamten Umstände des Falles keine Rechtsgrundlage für die Zubilligung einer Geldentschädigung. Zwar habe der MDR durch den Fernsehbeitrag die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt, die Verletzung sei aber nicht so schwerwiegend, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich wäre.

MDR zur Verdachtsberichterstattung grundsätzlich berichtigt

Hierbei hat das Gericht unter anderem berücksichtigt, dass der Kläger zwar anonymisiert, aber dennoch - für einen beschränkten Personenkreis - erkennbar im Fernsehbeitrag dargestellt wurde. Die Behauptung einer Mafiazugehörigkeit des Klägers sei aber durchgängig nicht als bewiesene Tatsache, sondern lediglich als Verdacht dargestellt worden. Zu einer Verdachtsberichterstattung sei der MDR aufgrund seiner recherchierten Erkenntnisse auch grundsätzlich berechtigt gewesen. In seine Abwägung hat das Gericht eine Reihe weiterer Gesichtspunkte einbezogen.

Kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten

Nach Auffassung des Thüringer Oberlandesgerichts steht dem Kläger aus Rechtsgründen auch kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu. Anders als das Landgericht hat das Gericht hierzu die Auffassung vertreten, dass der MDR die vom Kläger geltend gemachten Abmahnkosten gegen Dritte nicht zurechenbar verursacht habe. Da diesbezüglich eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht ergangen ist, hat das Gericht die Revision gegen sein Urteil zu dieser Fragestellung zugelassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2018
Quelle: Thüringer Oberlandesgericht/ ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Erfurt, Urteil vom 26.06.2017
    [Aktenzeichen: 3 O 1118/16]
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Dokument-Nr.: 25567 Dokument-Nr. 25567

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