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Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 21.02.2018
- 3 K 363/17.MZ -
Aufforderung zum Rückschnitt nicht nachgekommen: Grundstückseigentümer muss Kosten für Beseitigung von auf Straßen überhängende Pflanzen tragen
Straßenbaubehörde darf nach Aufforderung und Fristsetzung Beseitigung überhängenden Bewuchses veranlassen
Kommt der Eigentümer eines Grundstücks seiner Verpflichtung nicht nach, von seinem Anwesen auf öffentliche Straßen ragenden Bewuchs zu entfernern, so kann die Straßenbaubehörde von ihm die Erstattung der Kosten verlangen, die ihr durch Beauftragung eines Unternehmens mit der Beseitigung entstanden sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Von dem (Eck)Grundstück des Klägers ragte Baum- und Heckenbewuchs auf angrenzende öffentliche Straßen. Nachdem trotz zweimaliger Aufforderung zum
Nichterhalt der behördlichen Aufforderungen zur Beseitigung des bestehenden Überwuchses unwahrscheinlich
Das Verwaltungsgericht Mainz verwies in seiner Entscheidung darauf, dass der Eigentümer eines Grundstücks innerhalb der Ortslage nach dem Landesstraßengesetz verpflichtet sei, den von seinem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz/ra-online
- Zu den Folgen, wenn die vom Nachbargrundstück herüberragenden Zweige unsachgemäß abgeschnitten werden
(Landgericht Coburg, Beschluss vom 13.10.2006
[Aktenzeichen: 32 S 83/06 ]) - Kein Anspruch auf Beseitigung großer Bäume auf öffentlichen Straßen
(Landgericht Osnabrück, Urteil vom 14.07.2005
[Aktenzeichen: 5 O 195/05]) - Grundstückseigentümer muss wegen Verdeckung eines Verkehrsschildes wild wachsende Sträucher und Büsche stutzen
(Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom 24.02.2021
[Aktenzeichen: 3 A 1417/20 HGW])
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Dokument-Nr. 25608
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