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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20.04.2018
- L 5 R 256/16 -
Hinzuverdienstgrenze überschritten: Einkünfte aus Überführung eines Rinderstalls in Privatvermögen sind als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen
Erwerbsminderungsrente muss anteilig zurückgezahlt werden
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird abhängig vom erzielten Hinzuverdienst bewilligt. Das anzurechnende Arbeitseinkommen richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Einkommensteuerrecht. Wird ein Gebäude aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen des Versicherten überführt, so sind die daraus resultierenden Einkünfte als rentenschädlicher Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.
Im zugrunde liegenden Fall erhielt ein 1951 geborener Versicherter aus dem Landkreis Fulda seit Juni 2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Seit dem Jahr 2009 erzielt er ferner Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Seine Pachteinnahmen in Höhe von jährlich rund 3.600 Euro liegen unterhalb der
Anzurechnendes Arbeitseinkommen ist unabhängig vom Einsatz eigener Arbeitskraft nach Einkommensteuerrecht zu bestimmen
Das Sozialgericht und auch das Hessische Landessozialgericht gaben der
Rentenversicherung darf zu viel erbrachten Leistungen zurückfordern
Aufgrund der über der
Hinweise zur Rechtslage
§ 96 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche
[...]
§ 15 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
(1) Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.
[...]
§ 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit [...] nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, [...].
§ 50 SGB X
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.05.2018
Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 25912
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