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Amtsgericht München, Urteil vom 15.09.2017
- 132 C 5588/17 -
Keine Haftung einer Verkaufsplattform bei betrügerischem Inserat
Hinweise über Betrugsgefahren deutlich auffindbar
Schäden durch betrügerische Inserate begründen keinen Ersatzanspruch gegen den nicht vorwerfbar gutgläubigen Betreiber einer Internetplattform, der auf entsprechende Gefahren hingewiesen hatte. Dies hat das Amtsgericht München in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Im vorliegenden Rechtsstreit hinterlegte der Kläger auf der
Vermeintlicher Verkäufer kommuniziert nicht über Portal
Als der Kläger mittels der Plattform-Maske Kontakt mit dem vermeintlichen Verkäufer aufgenommen hatte, antwortete dieser direkt und damit außerhalb des Portals unter einer Mailadresse, die der Beklagten bereits wegen verschiedener Vorfälle verdächtig gewesen war und bot an, das Motorrad von einer Spedition überführen zu lassen. Die Kaufpreiszahlung sollte auf ein "Käuferschutzkonto" der Spedition erfolgen. Auch der weitere E-Mail-Verkehr zwischen dem Kläger und dem vermeintlichen Verkäufer fand dabei nicht über das Portal der Beklagten, sondern jeweils im direkten Austausch statt.
Gefahrenhinweise im Ratgeber zur Sicherheit des Internetportals nachzulesen
In einem Ratgeber zur Sicherheit wies die Beklagte auf ihren Seiten die Nutzer darauf hin, dass keine Anzahlungen geleistet und keine Überweisungen getätigt werden sollten, ohne zuvor das Fahrzeug gesehen zu haben. Von Überweisungen wurde überdies grundsätzlich abgeraten. Die Abwicklung von Geschäften über Speditionen oder Reedereien sei selten seriös.
Kontaktabbruch zum angeblichen Verkäufer nach Kaufpreiszahlung
Der Kläger gibt an, dass nach Überweisung von 4.000 Euro der Kontakt zum angeblichen Verkäufer, der u.a. auch einen Scan seines angeblichen Personalausweises vorgelegt hätte, abgebrochen sei, ohne dass es zu einer Übergabe des Motorrades gekommen sei. Der Beklagte trägt vor, dass der angebliche Verkäufer gegenüber der Plattform hier mit anderer, bislang unverdächtiger E-Mailadresse aufgetreten sei.
AG: Betrugsratgeber leicht auffindbar
Das Amtsgericht München wies die Klage des betrogenen Autokäufers auf Erstattung des bezahlten Kaufpreises von 4.000 Euro ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte ihre Nutzer mittels eines Ratgebers zur sicheren Vertragsabwicklung und Hinweises auf die "Initiative Sicherer Autokauf im Internet" auf bestehende Betrugsrisiken und Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung aufmerksam gemacht habe. Diese Hinweise seien auch keinesfalls versteckt oder erst nach längerer Suche zu finden.
Keine Haftung des Internetportals
Eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2018
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 25988
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