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Landgericht Berlin, Urteil vom 01.03.2018
- 67 S 342/17 -
Mietminderung von 10 % bei Geruchsbelästigung durch kaputtes Küchenrohr
Minderungsquote von 10 % aufgrund regelmäßiger Geruchsbelästigung in ganzer Wohnung
Kommt es aufgrund eines kaputten Küchenrohrs zu einer regelmäßigen Geruchsbelästigung, so kann dies eine Mietminderung von 10 % rechtfertigen, wenn aufgrund der offenen Raumgestaltung der Wohnung die gesamte Wohnung von der Geruchsbelästigung betroffen ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es seit Januar 2015 in einer Mietwohnung in Berlin durch ein in der Trockenbauwand der
Amtsgericht bejahte Minderungsrecht für November 2015
Das Amtsgericht Berlin-Mitte gab der Klage im Wesentlichen statt. Ein
Landgericht bejaht Minderungsrecht ab Januar 2015
Das Landgericht Berlin entschied zu Gunsten der Mieter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Den Mietern habe ein
Minderungsquote von 10 %
Das Landgericht erachtete aufgrund der Geruchsbelästigung eine Minderungsquote von 10 % für angemessen. Es berücksichtigte dabei, dass die Geruchsbelästigung aufgrund der offenen Raumgestaltung in der gesamten Wohnung und die Belästigung regelmäßig auftrat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2018
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 09.11.2017
[Aktenzeichen: 4 C 138/16]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2018, Seite: 457 GE 2018, 457 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2018, Seite: 299 WuM 2018, 299
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Dokument-Nr. 26022
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