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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.05.2016
22 U 205/14 -

Kein Anspruch auf Vertragsstrafe aufgrund "Spaßbieter-Klausel" bei eBay-Auktion

Begriff des "Spaßbieters" ist mehrdeutig im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB

Eine "Spaßbieter-Klausel" bei einer eBay-Auktion ist unzulässig, da der Begriff des "Spaßbieters" mehrdeutig im Sinne von § 305 c Abs. 2 BGB ist. Ein Anspruch auf Vertragsstrafe gegen einen "Spaßbieter" besteht daher nicht. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall ersteigerte im Mai 2013 ein Käufer bei eBay einen gebrauchten Pkw zum Preis von 25.100 Euro. Nach einer TÜV-Untersuchung trat der Käufer aber vom Kaufvertrag zurück, da die Untersuchung Mängel am Fahrzeug aufgezeigt haben soll. Der Verkäufer wies diesen Vorwurf zurück. Er behauptete, das Fahrzeug sei mangelfrei. Unter Hinweis auf eine Regelung in seinem Angebot, wonach "Spaßbieter 20 % des Kaufpreises zahlen müssen, verlangte er 5.020 Euro als Vertragsstrafe. Der Verkäufer meinte, der Käufer sei ein Spaßbieter. Da sich der Käufer weigerte zu zahlen, erhob der Verkäufer Klage.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab. Der Beklagte sei weder ein Spaßbieter gewesen, noch sei die Regelung zur Vertragsstrafe wirksam. Bei der Regelung handele es sich um eine überraschende Klausel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Vertragsstrafe

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf die Vertragsstrafe nach § 339 BGB zu. Denn zum einen sei die "Spaßbieter-Klausel" unwirksam. Zum anderen sei der Beklagte kein Spaßbieter.

Unwirksamkeit der "Spaßbieter-Klausel"

Auch wenn die eBay-Annonce formal keine allgemeine Geschäftsbedingen darstellen, so das Oberlandesgericht, sei es geboten, die Wertung des § 305 c Abs. 2 BGB entsprechend heranzuziehen. Denn die Situation bei einer eBay-Auktion sei vergleichbar mit derjenigen bei Vorliegen von AGB. Danach liege ein Verstoß gegen § 305 c Abs. 2 BGB vor. Denn der Begriff "Spaßbieter" könne unterschiedlich verstanden werden und sei damit mehrdeutig. So könne derjenige ein "Spaßbieter" sein, der ein Gebot abgibt, obwohl er den Gegenstand gar nicht kaufen will. Nach dem Verständnis des Klägers seien jedoch alle Personen als "Spaßbieter" anzusehen, die sich unbegründet nicht an den Vertrag halten wollen. Damit fallen unter "Spaßbieter" auch Personen, die zunächst ernsthaft geboten haben, dann aber keine ausreichenden rechtlichen Grund für einen Rücktritt haben. Dabei werde aber durch die Regelung nicht deutlich, unter welchen Umständen Einwendungen als begründet anzusehen seien oder nicht.

Kein "Spaßbieter" bei Vorbingen anerkannter und nicht offensichtlich ausgeschlossener Einwendungen

Zudem sei der Beklagte nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht als "Spaßbieter" zu bezeichnen. Kein "Spaßbieter" könne sein, wer grundsätzlich rechtlich anerkannte Gründe dafür vorbringt, warum er an dem Vertrag nicht mehr festhalten wolle. Es könne nicht sein, dass ein Berufen auf Einwendungen mittels einer "Spaßbieter-Klausel" sanktioniert werde. Da ferner das Vorleigen von Einwendungen oftmals juristische bzw. sachverständliche Kenntnisse erfordere, genüge es, dass die vorgebrachten Gründe nicht offensichtlich ausgeschlossen seien.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.07.2018
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 22.07.2014
    [Aktenzeichen: 13 O 20/14]
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