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Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 15.07.2016
- 13 S 51/16 -
Arbeitgeber muss unfallbedingte Verletzungen seines Arbeitsnehmers zwecks Geltendmachung von Schadensersatz nachweisen
Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers aufgrund Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Macht der Arbeitgeber gegen einen Unfallverursacher aus übergangenem Recht des verunfallten Arbeitnehmers gemäß § 6 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes Schadensersatz für geleistete Entgeltfortzahlung geltend, muss er neben dem Bestehen der Arbeitsunfähigkeit zudem nachweisen, dass der Arbeitnehmer eine zur Arbeitsunfähigkeit führende Verletzung erlitten hat. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein
Amtsgericht gab Schadensersatzklage statt
Das Amtsgericht Homburg gab der Schadensersatzklage statt. Die Beweisaufnahme habe seiner Ansicht nach gezeigt, dass die
Landgericht verlangt Nachweis der Verletzung
Das Landgericht Saarbrücken entschied zu Gunsten des Unfallverursachers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Zwar werde teilweise vertreten, dass es genüge, wenn der
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt nicht Ursache und Art der Arbeitsunfähigkeit
Dies entspreche auch dem Sinn und Zweck der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, so das Landgericht. Diese begründe nur die Vermutung, dass der
Zurückweisung des Falls ans Amtsgericht
Das Landgericht wies den Fall zur Neuverhandlung an das Amtsgericht zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2018
Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Homburg, Urteil vom 07.03.2016
[Aktenzeichen: 7 C 93/15 (17)]
Jahrgang: 2017, Seite: 407 NJW-RR 2017, 407 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 15 NZA-RR 2017, 15 | Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR)
Jahrgang: 2016, Seite: 344 SVR 2016, 344 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2017, Seite: 82 zfs 2017, 82
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Dokument-Nr. 26194
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