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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2017
- 1 AZR 367/15 -
BAG: Arbeitgeber muss verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung eines Arbeitnehmers nicht einklagen
Entscheidung über Beginn einer Auseinandersetzung mit Betriebsrat steht Arbeitgeber allein zu
Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung eines Arbeitnehmers, so ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 4 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) einzuklagen. Die Entscheidung über den Beginn einer Auseinandersetzung mit dem Betriebsrat steht allein dem Arbeitgeber zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein
Arbeitsgericht wies Klage ab, Landesarbeitsgericht gab ihr statt
Während das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abwies, gab ihr das Landesarbeitsgericht Hamm statt. Die
Bundesarbeitsgericht verneint Pflicht zur Durchführung des Zustimmungsersetzungsverfahren
Das Bundesarbeitsgericht entschied zu Gunsten der
Arbeitnehmer ausreichend geschützt
Der
Pflicht zum Zustimmungsersetzungsverfahren in Ausnahmefällen
In bestimmten Fällen bestehe zwar eine Pflicht zur Durchführung eines Zustimmungsersetzungsverfahrens, so das Bundesarbeitsgericht. Etwa dann, wenn sich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.08.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Dortmund, Urteil vom 08.05.2014
[Aktenzeichen: 3 Ca 5453/13] - Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12.05.2015
[Aktenzeichen: 14 Sa 904/14]
Jahrgang: 2017, Seite: 1692 NJW 2017, 1692 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2017, Seite: 339 NJW-Spezial 2017, 339 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2017, Seite: 740 NZA 2017, 740 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2017, Seite: 1686 ZIP 2017, 1686
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Dokument-Nr. 26275
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