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Amtsgericht München, Urteil vom 18.07.2018
- 416 C 5897/18 -
Fristlose Kündigung des Vermieters wegen vermüllter Mietwohnung gerechtfertigt
Festhalten am Mietverhältnis aufgrund der langwierigen und nachhaltigen Vertragsverletzung über einen langen Zeitraum hinweg unzumutbar
Die Vermüllung einer Mietwohnung kann eine fristlose Kündigung durch den Vermieter nach sich ziehen. So entschied etwa das Amtsgericht München und verurteilte eine Mieterin, die von ihr angemietete Wohnung nebst Kellerabteil und Tiefgaragenplatz an die klagende Vermieterin herauszugeben.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Beklagte die Wohnung Ende 1996 für zuletzt 841 Euro monatlich kalt angemietet.
Wohnungsbesichtigung auf Grund von Nachbarbeschwerden
Bei einer
Fristlose Kündigung durch Vermieterin nach Wohnungsbesichtigung
Am Folgetag erklärte die
Angebliche Vorarbeiten für umfassende Renovierung
Die Beklagte hat den Zustand der Wohnung im Wesentlichen eingeräumt. Wenn sich ihre Wohnung in Unordnung befände, sei das ihr gutes Recht. Es handele sich um Vorarbeiten für eine umfassende Renovierung und nur um einen vorübergehenden Zustand. Allerdings habe sie das Ausmaß des Aufräumens unterschätzt. Für den Wasserfleck in der Küche habe sie bereits die Haftung übernommen. Die Wohnung sei 34 Jahre alt und dementsprechend abgewohnt.
Recht zur fristlosen Kündigung
Die zuständige Richterin am Amtsgericht München gab der Klägerin vollumfänglich Recht. Insbesondere halte hier auch die Berechtigung zur fristlosen Kündigung der vorzunehmenden Interessenabwägung stand. Zu Gunsten der Beklagten sei zu berücksichtigen, dass es sich in diesem Fall um ein langjähriges
Langjährige schwere Vertragsverletzung und Schulduneinsichtigkeit rechtfertigen Kündigung
Zu Lasten der Beklagten spreche nach Ansicht des Amtsgerichts die langwierige nachhaltige Vertragsverletzung über einen langen Zeitraum hinweg, die Schulduneinsichtigkeit, die Gefahr, dass sich die vorhandenen Substanzschäden weiter verschlimmern. Des Weiteren sei hier die fehlende Mitwirkung der Beklagten zur Schadensbegrenzung anzuführen: Sie habe den Zutritt zu ihrer Wohnung zur Klärung der Wasserschäden durch einen entsprechenden Sachverständigen bisher verweigert.
Hausfrieden durch das Verhalten nachhaltig gestört
Des Weiteren sei durch das Verhalten der Beklagten der
Keine Räumungsfrist
Eine Räumungsfrist sei der Beklagten aus Sicht des Amtsgerichts angesichts der ohnehin seit der Kündigung verstrichenen Zeit nicht einzuräumen. Sie verfüge zudem über ein Ferienhaus als Ersatzwohnraum.
Das Urteil ist nach Berufung der Beklagten nicht rechtskräftig.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2018
Quelle: Amtsgericht München, ra-online
- Unzumutbarer Gestank wegen Verwahrlosung des Wohnraums rechtfertigt fristlose Kündigung des Mietverhältnisses
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Dokument-Nr. 26527
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