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Amtsgericht Ansbach, Urteil vom 24.11.2018
- 4 C 987/17 -
Bei vorschneller Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung ist Rückstufungsschaden selbst zu tragen
Gegnerischer Versicherung muss ausreichend Zeit für Regulierung gegeben werden
Im Rahmen eines Verkehrsunfalles sollte die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgewartet werden, bevor man vorschnell die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch nimmt. Ansonsten kann es dazu kommen, dass der Rückstufungsschaden vom Versicherten selbst getragen werden muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Ansbach hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall ereignete sich 7. November 2016 auf der Autobahn A7 zwischen Dinkelsbühl und Feuchtwangen ein Unfall zwischen dem Pkw der späteren Klägerin und dem Pkw eines Mannes. Die alleinige Schuld an dem Unfall trug dabei der Mann. Die
Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Versicherung nicht hinreichend abgewartet
Das Amtsgericht Ansbach wies die Klage der Frau insgesamt ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Klägerin die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2019
Quelle: Amtsgericht Ansbach/ra-online (pm)
- Kfz-Haftpflichtversicherer darf Schadensregulierung auch ohne Einwilligung des Versicherten vornehmen
(Amtsgericht München, Urteil vom 04.09.2012
[Aktenzeichen: 333 C 4271/12]) - LG Coburg: Schadensbegleichung durch Kfz-Haftpflichtversicherung auch bei Regulierungsverbot
(Landgericht Coburg, Hinweisverfügung vom 25.05.2009
[Aktenzeichen: 32 S 15/09])
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Dokument-Nr. 27030
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