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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 26.07.2005
- 3 U 806/05 -
Schadensersatz für Sturz über eine Weintraube - zur Verkehrssicherungspflicht in der Obstabteilung eines Supermarktes
Alle 15 bis 25 Minuten muss kontrolliert werden
Im Supermarkt muss mindestens alle 15 bis 25 Minuten der Fußboden der Obstabteilung kontrolliert werden, damit niemand durch herumliegendes Obst ins Rutschen gerät. Das hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Im Fall war eine Kundin über eine liegen gebliebene Weintraube in der Obstabteilung eines Supermarktes gestürzt, wobei sie sich einen Bänderriss am linken Knie zuzog. Ihre gegen den
Richter: Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt
Die Richter wiesen die Klage ab, da sie zu der Überzeugung gelangten, dass der
5 Minuten vor Sturz kontrolliert
Es stellte sich heraus, dass eine Mitarbeiterin des Supermarktes ca. fünf Minuten vor dem
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BGB § 823
Für Läden des Zuschnitts eines Supermarktes sind Kontrollen der Verkehrssicherheit der Fußböden alle 15 bis 25 Minuten ausreichend. Eine 5 Minuten vor dem Sturz durchgeführte Sichtkontrolle wird diesen sich aus der Verkehrssicherungspflicht ergebenden Anforderungen gerecht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2006
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 2711
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