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Amtsgericht München, Urteil vom 29.08.2018
- 485 C 5290/18 WEG -
Wohnungseigentümer dürfen Terrasse nicht ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft eigenmächtig vergrößern
Steinterrasse der Wohnung ist auf das im Grundrissplan angegebene Ausmaß zurückzubauen
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass eine Steinterrasse, die ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer vergrößert wurde, wieder entfernt und auf das im Grundrissplan angegebene Ausmaß zurückgebaut werden muss.
Das beklagte Ehepaar des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Eigentümer einer Erdgeschosswohnung Mitglied der klagenden
Wohnungseigentümergemeinschaft hält Terrassenausbau als bauliche Veränderung für unzulässig
Die Klagepartei war der Meinung, dass es sich bei der Terrassenvergrößerung um eine
Beklagte verweisen auf nicht beanstandete bauliche Änderungen anderer Miteigentümer
Die beklagte Partei meinte, dass ein Rückbauanspruch nicht bestehe. Die
Zulässigkeit der baulichen Veränderung setzt Zustimmung aller Wohnungseigentümer voraus
Das Amtsgericht München gab der klagenden
AG bejaht Vorliegen einer optischen Beeinträchtigung
Weiter liege auch eine optische Beeinträchtigung vor. Ein nicht hinzunehmender optischer Nachteil liege bei Veränderungen vor, die sich objektiv nachteilig auf das äußere Bild der Wohnanlage auswirken. Entscheidend sei, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein
Ungleichbehandlung gegenüber anderen Miteigentümern ist hinzunehmen
Der Einwand der Beklagten, dass auch weitere Terrassen baulich umgestaltet worden seien, sei nicht entscheidend, weil auch im Wohnungseigentumsrecht der Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht" gelte. Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm)
- Geringfügige Terrassenerweiterung bedarf keiner Zustimmung aller Wohnungseigentümer
(Amtsgericht Esslingen, Urteil vom 27.09.2017
[Aktenzeichen: 1 C 783/17 WEG]) - Aufstellen von Gartenhaus und Terrasse ist eine bauliche Veränderung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes
(Amtsgericht München, Urteil vom 16.10.2014
[Aktenzeichen: 483 C 2225/14 WEG])
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Dokument-Nr. 27210
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