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Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 06.02.2019
- 15 C 270/18 -
Im Eigentum des Wohnungsmieters stehende Spüle und stehender Herd bleiben bei Ermittlung der ortsüblichen Miete außer Betracht
Mietnachlass als Gegenleistung für Eigentumsübertragung ist ohne Bedeutung
Wurden dem Wohnungsmieter das Eigentum an Spüle und Herd übertragen, so bleiben diese Einrichtungsgegenstände bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete außer Betracht. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass dem Mieter als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung ein Mietnachlass gewährt wurde. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Zulässigkeit einer
Vorliegen des Negativmerkmals "keine Kochmöglichkeit" und "keine Spüle"
Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied, dass die Negativmerkmale "keine Kochmöglichkeit" und "keine Spüle" vorliegen. Denn im Eigentum des Mieters stehende Einrichtungsgegenstände werden nicht berücksichtigt. Es sei zu beachten, dass der Mieter das Risiko dafür trage, dass diese Gegenstände durch vertragsgemäßen Gebrauch auch mal kaputt gegen und neu angeschafft werden müssen. Die Merkmale "keine Kochmöglichkeit" und "keine Spüle" seien daher
Gewährung des Mietnachlasses ohne Bedeutung
Ohne Bedeutung sei es, so das Amtsgericht, dass die Vermieterin der Mieterin im Rahmen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2019
Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (zt/GE 2019, 602/rb)
Jahrgang: 2019, Seite: 602 GE 2019, 602
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Dokument-Nr. 27484
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