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Finanzgericht Münster, Urteil vom 12.06.2019
- 7 K 57/18 E -
Mietkosten können auch noch nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sein
Mietaufwendungen sind für Dauer der neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abzugsfähig
Die Miete für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ging einer Beschäftigung in Berlin nach, hatte seinen Lebensmittelpunkt aber weiterhin unstreitig in Nordrhein-Westfalen. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 31. August 2015 behielt der Kläger seine Wohnung in Berlin bei und bewarb sich in der Folgezeit auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet, von denen drei in Berlin und Umgebung lagen. Nach Zusage einer Stelle in Hessen zum 1. Januar 2016 kündigte der Kläger die Mietwohnung in Berlin fristgerecht zum 29. Februar 2016.
Finanzamt erkennt Mietkosten nicht vollständig an
Das Finanzamt erkannte die Mietkosten für die Wohnung in Berlin nur bis zum Ende der mietvertraglichen Kündigungsfrist der Wohnung damit bis einschließlich November 2015 an. Der Kläger begehrte demgegenüber einen Werbungskostenabzug auch für die Dezembermiete in Höhe von rund 240 Euro.
Aufwendungen sind als vorweggenommene Werbungskosten anzusehen
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)
- Auch langjährig am Beschäftigungsort zusammen lebende Ehegatten mit Kind können dort doppelte Haushaltsführung unterhalten
(Finanzgericht Münster, Urteil vom 26.09.2018
[Aktenzeichen: 7 K 3215/16 E]) - Keine doppelte Haushaltsführung bei Wegezeiten von etwa einer Stunde
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2016
[Aktenzeichen: 1 K 3229/14])
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Dokument-Nr. 27646
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