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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.10.2019
- 17 Sa 2297/18 -
Rückgruppierung bei Begünstigung von Personalratsmitgliedern durch zu hohe Eingruppierung zulässig
Korrektur der Eingruppierung ohne Änderungskündigung gerechtfertigt
Wird ein freigestelltes Personalratsmitglied vom Arbeitgeber zu hoch eingruppiert, kann dies eine Korrektur dieser Eingruppierung ohne Änderungskündigung rechtfertigen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und bestätigte die vom Arbeitgeber vorgenommene Rückgruppierung von der zunächst gewährten Eingruppierung nach Entgeltgruppe 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (E 14 TVöD) in die als zutreffend anzusehende nach Entgeltgruppe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (E 6 TVöD).
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt als Anstalt des öffentlichen Rechts Abfallwirtschaft und Reinigung. Der Kläger verfügt über eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugschlosser mit Spezialisierung Berufskraftfahrer und ist seit 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern tätig und war zunächst als Kraftfahrer eingesetzt. Seit 1990 wurde der Kläger durchgehend in den
Kläger bewirbt sich auf Stelle mit Vergütung nach E15 TVöD und bittet um Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs
Der Kläger war ebenso wie die meisten Kraftfahrer der Beklagten in die E 6 TVöD eingruppiert. Er beantragte beim damaligen Personalvorstand die Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs, das heißt die Feststellung der
Beklagte nimmt Rückgruppierung vor
Mitte 2017 teilte die Beklagte dem Kläger nach einem Wechsel im Vorstand mit, die
LAG: Zuordnung zur E 14 TVöD stellt unerlaubte Begünstigung wegen des Personalratsamts dar
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Vergütung nach E 14 TVöD habe und bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Zuordnung des Klägers zur E 14 TVöD sei unter keinen Umständen gerechtfertigt und habe den Kläger in unerlaubter Weise wegen seines Personalratsamts begünstigt. Die von der Beklagten zunächst vorgenommene Nachzeichnung unter Heranziehung von zwei Beschäftigten mit Hochschulabschluss sei unzutreffend. Die Bewerbung des Klägers auf eine Stelle, deren Voraussetzungen er offensichtlich nicht erfüllt habe, ändere hieran nichts. Dasselbe gelte für die seinerzeit vorgenommene nicht nachvollziehbare Bewertung des Personalvorstands.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2019
Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 28107
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