wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 26. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 25.01.2019
2 C 2142/17 (28) -

In Reisebedingungen geregelte Stornopauschale von 50 % nach Reiserücktritt unwirksam

Verstoß gegen § 309 Nr. 5a BGB

Eine Klausel in den Reisebedingungen, wonach bei einem Reiserücktritt bis zu 30 Tage vor Reisebeginn eine Stornopauschale von 50 % zu zahlen ist, ist wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2017 stornierte ein Mann seine bei einer Reiseveranstalterin gebuchten 14-tägige Reise nach Porto Santo. Nach einer Klausel in den Reisebedingungen wurde bei einem Rücktritt bis zu 30 Tage vor Reisebeginn, der hier erklärt wurde, eine Stornopauschale von 50 % des Reisepreises fällig. Diese Stornokosten machte die Reiseveranstalterin geltend. Zur Begründung führte sie an, dass die Reise nach dem Prinzip des "Packaging" zusammengestellt worden sei. Es würden Sondertarife der Fluggesellschaften und Hotels verwendet, die von diesen bei Rücktritt grundsätzlich nicht erstattet werden würden. Der Mann war mit den hohen Stornokosten nicht einverstanden, sodass der Fall vor Gericht kam.

Kein Anspruch auf Stornopauschale

Das Amtsgericht Bad Homburg verneinte einen Anspruch auf die von der Reiseveranstalterin geltend gemachte Stornopauschale. Die entsprechende Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB unwirksam. Denn die mit 50 % pauschalisierten Rücktrittskosten übersteigen den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden.

Stornopauschale muss typischem Schadensumfang entsprechen

Zwar dürfen Stornierungskosten grundsätzlich pauschal geregelt werden, so das Amtsgericht. Der Reiseveranstalter müsse aber darlegen und nachweisen, dass er die Stornopauschale unter Beachtung der Kriterien des Gesetzes berechnet hat, mithin die Pauschale dem typischen Schadensumfang entspricht. Dem sei die Reiseveranstalterin hier nicht nachgekommen. Das Gericht wertete die Begründung der Reiseveranstalterin, sie habe entsprechende Sondertarife vereinbart, als pauschal. Eine Überprüfung der Stornopauschale sei damit nicht möglich. Die Reiseveranstalterin hätte vortragen müssen, in welchem Umfang die einzelnen Reiseleistungen an der Zusammensetzung der Pauschale Anteil haben. Sie habe zudem nachvollziehbare Zahlen nennen müssen, die ihren Schaden belegen. Sie hätte nachweisen müssen, in welchem Umfang sie tatsächlich Aufwendungen erspart bzw. was sie anderweitig durch Weiterverwendung der Reiseleistungen erworben und wie sie diese Beträge aus ihrer Kalkulation herausgerechnet hat.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2019
Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online (zt/RRa 2019, 213/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2019, Seite: 213
RRa 2019, 213

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 28120 Dokument-Nr. 28120

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil28120

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?