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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.01.2020
- 8 AZR 484/18 -
Unterlassen einer Einladung zum Vorstellungsgespräch ist lediglich Indiz für Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber
Arbeitgeber kann Vermutung der unterlassenen Einladung wegen der Schwerbehinderung widerlegen
Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Unterlässt er dies, ist er dem/der erfolglosen Bewerber/in allerdings nicht bereits aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet. Das Unterlassen einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist lediglich ein Indiz iSv. § 22 AGG, das die Vermutung begründet, dass der/die Bewerber/in wegen seiner/ihrer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde. Diese Vermutung kann der Arbeitgeber nach § 22 AGG widerlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls bewarb sich Anfang August 2015 mit einer E-Mail auf eine für den Oberlandesgerichtsbezirk Köln ausgeschriebene Stelle als Quereinsteiger für den Gerichtsvollzieherdienst. Die Bewerbung war mit dem deutlichen Hinweis auf seinen Grad der
Beklagte verweist auf organisatorische Fehler bei Einladungen zu Vorstellungsgesprächen
Der Kläger verlangte mit seiner Klage vom beklagten Land eine
BAG bejaht Anspruch auf Entschädigung mangels ausreichender Widerlegung der Vermutung einer Benachteiligung durch das beklagte Land
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Landesarbeitsgericht gab ihr teilweise statt und sprach dem Kläger eine
Erläuterungen
* - § 82 SGB IX aF Besondere Pflichten der öffentlichen Arbeitgeber
1 Die Dienststellen der öffentlichen Arbeitgeber melden den Agenturen für Arbeit frühzeitig frei werdende und neu zu besetzende sowie neue Arbeitsplätze (§ 73). 2 Haben schwerbehinderte Menschen sich um einen solchen Arbeitsplatz beworben oder sind sie von der Bundesagentur für Arbeit oder einem von dieser beauftragten Integrationsfachdienst vorgeschlagen worden, werden sie zu einem
** - § 22 AGG Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2020
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online (pm/kg)
- Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.08.2018
[Aktenzeichen: 6 Sa 147/18]
- Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ist bei gestuftem Ausschreibungsverfahren nicht zur Einladung eines externen schwerbehinderten Bewerbers zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet
(Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 18.12.2018
[Aktenzeichen: 1 Sa 26 öD/18]) - Bewerber mit Schwerbehinderung muss zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.08.2016
[Aktenzeichen: 8 AZR 375/15]) - Bewerber mit Behinderung hat nach Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens keinen Anspruch auf Schadensersatz
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.04.2016
[Aktenzeichen: 5 K 56/16.KO])
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Dokument-Nr. 28343
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