wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 26. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 25.09.2020
3 A 350/18, 3 A 355/18, 3 A 357/18 und 3 A 357/18 -

Verwaltungsgericht beendet Streit um Schichtzulage von Polizeibeamten

Voraussetzung für die Zahlung einer Schichtzulage ist der Einsatz nach Schichtplan (Dienstplan)

Das VG Osnabrück hat im Streit um Schichtzulagen von Polizeibeamten entschieden, dass die Einstellung der Zulagenzahlung zu Recht erfolgt ist.

Mit Ihren Klagen haben sich vier Polizeibeamte gegen die Ankündigung der Rückforderung von Schichtzulagen und die Einstellung der Zahlung derselben für die Zukunft durch die Polizeidirektion Osnabrück (Beklagte) gewandt. Die Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung (EZulVO) i.H.v. 23,01 Euro bzw. später 17,90 Euro monatlich waren den Klägern in den Jahren 2015 bis 2017 jeweils als Abschlagszahlungen und unter Vorbehalt einer späteren Überprüfung gezahlt worden. Nach internen Überprüfungen der Anspruchsvoraussetzungen kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass die Kläger jeweils nicht im Schichtdienst, sondern in Gleitzeit mit Funktionszeiten tätig gewesen seien. Deshalb sei die Schichtzulage zu Unrecht gewährt worden, die Zahlungen seien einzustellen und bereits ausgezahlte Zulagen durch das Niedersächsische Landesamt für Besoldung und Versorgung (NLBV) zurückzufordern.

VG: Kein Anspruch auf die Gewährung der Zulagenzahlung nach Erschwerniszulagenverordnung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Einstellung der Zulagenzahlung jeweils zu Recht erfolgt. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf die Gewährung der Zulage über den 01.01.2018 hinaus. Sie hätten jeweils keinen Schichtdienst im Sinne der Erschwerniszulagenverordnung geleistet. Schichtdienst sei danach der Dienst nach einem Schichtplan, um eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblich längeren Zeitraum als die tägliche Arbeitszeit mit anderen Arbeitnehmern oder -gruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge auch außerhalb der allgemein üblichen Arbeitszeit zu leisten. Der Wechsel der täglichen Arbeitszeit müsse sich kontinuierlich und nach erkennbaren Regeln wiederholen. Die Dienstpläne, die im jeweiligen Dienstbereich der Kläger in dem genannten Zeitraum erstellt worden seien, erfüllten diese Anforderungen nicht, da sie jedenfalls keinen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit vorgesehen hätten, sondern flexibel nach dem jeweiligen sich ständig ändernden Bedarf festgelegt worden seien. Dafür spreche auch die jeweilige Dienstanweisung, die von einem bedarfsorientierten Dienst ausgehe.

Klagen zweier anderer Polizeibeamter gegen einen Rückforderungsbescheid erfolgreich

Die Klagen zweier anderer Polizeibeamter gegen einen jeweiligen Rückforderungsbescheid des NLBV (dortiger Beklagter) nach dem Niedersächsischen Besoldungsgesetz waren hingegen erfolgreich (3 A 29/19 und 3 A 77/19). Zwar sei hier nicht mehr zu entscheiden gewesen, ob der auch in diesen Verfahren streitige Dienst tatsächlich Schichtdienst nach der Erschwerniszulagenverordnung und damit zulagefähig sei, da der dies verneinende Bescheid bestandskräftig geworden sei. Die Rückforderungsbescheide seien jedoch deshalb aufzuheben gewesen, weil die vom Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung rechtswidrig sei. Im Rahmen seines Ermessens habe der Beklagte das Mitverschulden der Polizeiinspektion an der Überzahlung nicht ausreichend berücksichtigt. Diese habe über mehrere Jahre hinweg ihre Prüfpflichten vernachlässigt.

Berufung zugelassen

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Zustellung vor dem OVG Lüneburg angefochten werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Beamtenrecht | Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Polizeibeamter | Polizeibeamtin | Polizist | Polizistin | Rückforderung | Schichtarbeit | Zulagen

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 29243 Dokument-Nr. 29243

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil29243

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?