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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 26.03.2021
- 9 C 493/20 -
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen verweigerten Zugangs zu Supermarkt aufgrund fehlender Maske
Kein Vorliegen einer Diskriminierung
Verweigert ein Supermarkt einem Kunden den Zutritt, weil sich dieser weigert während einer Virus-Pandemie, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, so steht dem Kunden kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Eine Diskriminierung liegt in diesem Fall nicht vor. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2020 wurde dem Kunden eines Bio-Supermarktes in Bremen der künftige Zutritt zum Laden verwehrt, solange er sich weigert eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Sowohl nach den behördlichen Regelungen als auch nach der Hausordnung der Supermarktbetreiberin bestand eine
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld für Maskenverweigerer
Das Amtsgericht Bremen entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. Der Kläger sei nämlich nicht diskriminiert worden. Der Kläger sei nicht deshalb angesprochen worden, weil er behindert oder psychisch beeinträchtigt wäre und derartige Personen im Ladengeschäft nicht erwünscht seien. Vielmehr habe sich das Verhalten des Personals der Beklagten als sachbezogene Reaktion auf eine verbotene Handlung des Klägers dargestellt. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass der Kläger sich durch seine
Mögliche behördliche Ausnahme von Maskenpflicht unerheblich
Für unerheblich hielt das Amtsgericht den Umstand, ob sich der Kläger möglicherweise auf eine behördliche Ausnahme von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2021
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30186
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