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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.08.2022
- 5 AZR 154/22 -
Arbeitgeber spricht dem Arbeitnehmer nach Rückkehr aus Corona-Risikogebiet ein Betretungsverbot für das Betriebsgelände aus: Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Vorlage eines negativen Corona-Tests durch den Arbeitnehmer
Anspruch auf Vergütung aufgrund Annahmeverzugs
Erteilt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der aus einem SARS-CoV-2-Risikogebiet zurückkehrt, ein 14-tägiges Betretungsverbot für das Betriebsgelände, obwohl der Arbeitnehmer entsprechend den verordnungsrechtlichen Vorgaben bei der Einreise aufgrund der Vorlage eines aktuellen negativen PCR-Tests und eines ärztlichen Attests über Symptomfreiheit keiner Absonderungspflicht (Quarantäne) unterliegt, schuldet der Arbeitgeber grundsätzlich Vergütung wegen Annahmeverzugs. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Kläger ist als Leiter der Nachtreinigung bei der Beklagten, die am Standort Berlin Lebensmittel für den Handel produziert, beschäftigt. Die Beklagte erstellte zum Infektionsschutz ein Hygienekonzept, das für Arbeitnehmer, die aus einem vom RKI ausgewiesenen Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige
Betriebszutritt nach Rückkehr aus Corona-Risikogebiet verweigert
Der Kläger reiste während des ihm erteilten Urlaubs vom 11. August bis zum 14. August 2020 wegen des Todes seines Bruders in die Türkei, die zu dieser Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Vor der Ausreise aus der Türkei unterzog er sich einem Corona-PCR-Test, der ebenso wie der erneute Test nach Ankunft in Deutschland negativ war. Der Arzt des Klägers attestierte ihm Symptomfreiheit. Die Beklagte verweigerte dem Kläger für die Dauer von 14 Tagen den Zutritt zum Betrieb und zahlte keine Arbeitsvergütung. Mit seiner Klage hat der Kläger
BAG: Annahmeverzug - Betretungsverbot führt nicht zur Leistungsunfähigkeit des Klägers
Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vom Kläger angebotenen Arbeitsleistung in
Maßnahmen des Betriebes waren unbillig und unwirksam
Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, war außerdem unbillig (§ 106 GewO) und daher unwirksam. Die Beklagte hat dem Kläger nicht die Möglichkeit eröffnet, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen. Hierdurch hätte sie den nach § 618 Abs. 1 BGB erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erreichen und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellen können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.08.2022
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.03.2022
[Aktenzeichen: 4 Sa 644/21]
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Dokument-Nr. 32064
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