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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.08.2022
- 5 CN 1.21 -
Regelung der Bremischen Beihilfeverordnung über die Beihilfefähigkeit der bei vollstationärer Pflege anfallenden Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten unwirksam
Bundesverwaltungsgericht weist Revision ab
Das Bremische Beamtengesetz ermächtigt nicht zum Erlass einer Rechtsverordnung, welche die Beihilfefähigkeit der im Rahmen einer vollstationären Betreuung und Pflege anfallenden Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten zu Lasten der Beihilfeberechtigten ändert. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Bremische
OVG: Vorschrift verstößt gegen beamtenrechtliche Fürsorgepflicht
Gegen diese Neuregelung wandte sich der Antragsteller mit seiner Normenkontrolle. Er trat 2003 in den Ruhestand und wurde 2018 zur Betreuung und Pflege vollstationär in einer Pflegeeinrichtung aufgenommen. Er erhielt insoweit von der Antragsgegnerin unter anderem auch für die Verpflegungs-, Unterkunfts- und Investitionskosten Beihilfeleistungen, die nach dem Inkrafttreten der vorgenannten Neuregelung um monatlich 236 € geringer ausfielen. Das Oberverwaltungsgericht hat die angegriffene Vorschrift wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG) verankerte beamtenrechtliche Fürsorgepflicht für unwirksam erklärt.
Änderung zu Lasten der Versorgungsempfänger nur mit hinreichend bestimmter Verordnungsermächtigung wirksam
Das Bundesverwaltungsgericht hat das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aus anderen Gründen bestätigt und die Revision der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Die Vorschrift des § 4 j Abs. 2 Satz 1 und 2 BremBVO verletzt bereits den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes, der wegen des Zusammenhangs der Beihilfe mit der den Beamten und Versorgungsempfängern lebenslang geschuldeten Alimentation auch im Beihilferecht gilt. Danach muss der parlamentarische Landesgesetzgeber die tragenden Strukturprinzipien und wesentlichen Einschränkungen des Beihilfesystems selbst festlegen. Dieser hat unter dem letztgenannten Gesichtspunkt grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, dass und in welchem Maße ein bestehender Beihilfestandard abgesenkt werden darf. Deshalb ist eine - wie hier für die Inanspruchnahme vollstationärer Pflege - vom Verordnungsgeber zu Lasten jedenfalls eines Teils der Beamten und Versorgungsempfänger vorgenommene
Befugnis der Verordnungsermächtigung aber nicht hinreichend bestimmt
Schränkt der Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit - wie hier - unter Festlegung eines den Betroffenen verbleibenden Betrages ein, der zur Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts in der jeweiligen Belastungssituation dienen soll, müssen aus einer gesetzlichen Grundlage zumindest auch die Parameter für die Berechnung dieses Betrages hinreichend klar hervorgehen. Diesen Anforderungen wird die im Bremischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32072
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