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Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 05.10.2022
14 U 19/22 -

Beißattacke eines kurz zuvor überfahrenen Hundes ist der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Unfallverursachers zuzurechnen

Fahrzeughalter haftet Hundehalter auf Zahlung von Schadensersatz

Wird ein Hund von einem Fahrzeug überfahren und beißt der Hund kurz danach seinen Hundehalter, so ist dies der Betriebsgefahr des Fahrzeugs zuzurechnen. Der Fahrzeughalter haftet daher den Hundehalter gemäß § 7 Abs. 1 StVG auf Zahlung von Schadensersatz. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei einem gemeinsamen Jagdausflug zweier Freunde in einem Wald in Niedersachsen im April 2017 wurde der Rauhaardackel eines der Jäger versehentlich vom anderen Jäger mit seinem Fahrzeug überfahren. Der Hundehalter wollte unmittelbar nach dem Unfall seinen wie leblos daliegenden Hund aufheben. Dabei wurde er von seinem Hund tief in das linke Handgelenk gebissen. Aufgrund dessen beanspruchte der Hundehalter vom Fahrzeughalter und dessen Haftpflichtversicherung die Zahlung von Schadensersatz. Da diese eine Zahlung ablehnten, erhob der Hundehalter Klage. Das Landgericht Lüneburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Anspruch auf Schadensersatz wegen unfallbedingten Hundebisses

Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 7 Abs. 1 StVG ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Der Hundebiss habe sich beim Betrieb des Beklagtenfahrzeugs ereignet. Der geltend gemachte Schaden sei der vom Beklagtenfahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr zuzurechnen. Der Hund habe zugebissen, weil er schockbedingt nicht zwischen feindlicher und freundlicher Berührung unterscheiden konnte. Zudem sei der Kläger erst durch das Überfahren des Hundes dazu veranlasst worden nach ihm zu sehen. Das Überfahren sei die Ursache des Bisses gewesen.

Mithaftung von 25 % wegen Tiergefahr

Der Kläger müsse nach Ansicht des Oberlandesgerichts aber ein Mithaftungsanteil von 25 % tragen, da sich im Hundebiss die Tiergefahr verwirklicht habe (Tierhalterhaftung). Ist ein Tier durch einen Unfall unmittelbar betroffen und sogar verletzt worden, erhöhe sich die normale Tiergefahr. Ein verletztes Tier bringe durch seine erhöhte tierische Unberechenbarkeit ein größeres Gefahrenpotential mit sich als ein gesundes Tier.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.11.2022
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Lüneburg, Urteil vom 20.12.2021
    [Aktenzeichen: 10 O 19/22]

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Dokument-Nr.: 32312 Dokument-Nr. 32312

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