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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.10.2022
- VII ZR 895/21 -
Zugang einer E-Mail im Geschäftsverkehr mit abrufbereiter Zurverfügungstellung auf Mailserver des Empfängers innerhalb der Geschäftszeiten
Tatsächliche Kenntnisnahme der E-Mail nicht erforderlich
Im Geschäftsverkehr gilt eine E-Mail dann als zugegangen, wenn sie innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt wird. Wann die E-Mail tatsächlich zur Kenntnis genommen wird, spielt dabei keine Rolle. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2019 fand vor dem Landgericht Berlin ein Klageverfahren wegen Zahlung eines restlichen Werklohns statt. Dabei ging es unter anderem um die Frage, ob zwischen den Parteien ein Vergleich über den Werklohn zustande gekommen war. Im Dezember 2018 hatte die Klägerin der Beklagten mittels einer an einem Donnerstag um 9.19 Uhr versendeten
Landgericht und Kammergericht bejahten Zustandekommen des Vergleichs
Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Kammergericht Berlin bejahten das Zustandekommen des Vergleichs. Die Klägerin habe das Vergleichsangebot nicht wirksam zurücknehmen können. Denn die entsprechende
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Zugang der E-Mail zum Vergleichsangebot
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Eine
Unwirksamer Widerruf des Vergleichsangebots
Damit sei die
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BGB §§ 779, 147 Abs. 2, § 130; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Wird eine E-Mail im unternehmerischen Geschäftsverkehr innerhalb der üblichen Geschäftszeiten auf dem Mailserver des Empfängers abrufbereit zur Verfügung gestellt, ist sie dem Empfänger grundsätzlich in diesem Zeitpunkt zugegangen. Dass die E-Mail tatsächlich abgerufen und zur Kenntnis genommen wird, ist für den Zugang nicht erforderlich.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 23.10.2020
[Aktenzeichen: 96 O 37/19] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 30.11.2021
[Aktenzeichen: 21 U 1103/20]
Jahrgang: 2022, Seite: 2724 DB 2022, 2724 | Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R)
Jahrgang: 2023, Seite: 71 K&R 2023, 71 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2022, Seite: 1468 MDR 2022, 1468 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2023, Seite: 136 MMR 2023, 136 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2022, Seite: 3791 NJW 2022, 3791 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2023, Seite: 161 NZBau 2023, 161 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
Jahrgang: 2022, Seite: 2301 ZIP 2022, 2301
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Dokument-Nr. 34117
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