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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 21.08.2024
- 1 A 417/23 -
Klage gegen Bewilligung von Sonn- und Feiertagsarbeit erfolgreich
Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück hatte Sonntagsarbeit für Black Friday und Vorweihnachtsgeschäft bewilligt
Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat der Klage einer Gewerkschaft gegen eine Bewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen stattgegeben. Diese hatte das beklagte Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück erteilt.
Die Bewilligung wurde der in diesem Verfahren beigeladenen Gesellschaft erteilt, deren Hauptgeschäftsfeld der Online-Handel mit Merchandising-Artikeln darstellt. Der Beklagte hatte der Beigeladenen in früheren Jahren für die Zeiträume von Anfang bzw. Ende November bis Ende Dezember eine Bewilligung zur Sonn- und
Klägerin: Voraussetzungen für eine Bewilligung von Sonntagsarbeit liegen nicht vor
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung von
Beklagte: Zum "Black Friday" und im Vorweihnachtsgeschäft gibt es erhöhte Auftragseingänge
Der Beklagte hat vorgetragen, dass sowohl der "Black Friday" als auch das Vorweihnachtsgeschäft als besondere Verhältnisse anzusehen seien, auf die die Beigeladene keinen Einfluss habe. Die Teilnahme an dem "Black Friday" durch das Werben mit Rabattaktionen sei im Geschäftsverkehr üblich und werde von den Kunden erwartet. Bei dem vorweihnachtlichen Geschäft handele es sich um saisonalen Spitzenbedarf. Ende November und Anfang Dezember stellten einen Höhepunkt des Umsatzjahres der Beigeladenen dar. Alle Möglichkeiten, um den exponentiellen Anstieg an Auftragseingängen abzuarbeiten und von einer Sonn- und
Richter: Schutz der Sonntagsruhe hat vor Wettbewerbsfreiheit Vorrang
Die Kammer hat sich den Argumenten der Klägerin angeschlossen. Zwar sei der mit der Vorweihnachtszeit verbundene Anstieg von Bestellungen ein Umstand, auf den die Beigeladene grundsätzlich keinen Einfluss habe, sodass möglicherweise besondere Verhältnisse im Sinne des Arbeitszeitgesetzes vorlägen. Allerdings hat die Kammer insbesondere darauf abgestellt, dass das Geschäft in der Vorweihnachtszeit hier keine erweiterte Geschäftstätigkeit erforderlich mache. In einer Abwägung der grundrechtlich geschützten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34303
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