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Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 30.09.2024
- 6 A 856/23 und 6 A 857/23 ( -
Alarmbereitschaft ist Arbeitszeit
Mülheimer Feuerwehrleute erhalten Entschädigung
Bei der Stadt Mülheim an der Ruhr beschäftigte Feuerwehrleute erhalten eine Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit diese über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgingen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht in zwei als Musterprozesse geführten Verfahren entschieden.
Geklagt hatten zwei Feuerwehrmänner aus Mühlheim. Die beiden Männer forderten, dass
Aufenthaltsradius von 12 km und 90 Sekunden Ausrückzeit
Das OVG ist jedoch der Ansicht, dass die von den Klägern im sogenannten Direktions- bzw. Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten in vollem Umfang als
Entschädigung für Überschreitungen der Höchstarbeitszeit
Die Einstufung als
Anspruch auf Freizeitausgleich in Anspruch auf finanzielle Entschädigung umgewandelt
Der zunächst auf die Gewährung von Freizeitausgleich gerichtete Anspruch hat sich in einen Anspruch auf finanzielle
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
- Bereitschaftsdienst außerhalb der Feuerwache ist keine Arbeitszeit
(Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 21.06.2017
[Aktenzeichen: Az. 1 K 1117/16.NW]) - "Häusliche Alarmbereitschaft" für Einsatzleiter vom Dienst der Feuerwehr ist Arbeitszeit
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2013
[Aktenzeichen: 4 S94/12])
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Dokument-Nr. 34478
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