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Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 29.05.2024
- 412 Ds 25/23 -
Strafbarkeit des Vermieters wegen Betrugs durch Unterlassen aufgrund unterlassener Aufklärung über Wegfall des Eigenbedarfs
Aufklärungspflicht des Vermieters bis zur Räumung der Wohnung durch Mieter
Klärt ein Vermieter nach ausgesprochener Eigenbedarfskündigung seinen Mieter nicht darüber auf, dass der Eigenbedarf weggefallen ist, so kann eine Strafbarkeit wegen Betrugs durch Unterlassen gemäß §§ 263 Abs. 1, 13 StGB bestehen. Die Aufklärungspflicht des Vermieters besteht bis zur Räumung der Wohnung durch den Mieter. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 plante eine Frau zusammenmit ihrem Lebensgefährten zurück in ihre Heimat Hamburg zu ziehen. Sie erwarb aufgrund dessen ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundstück in Hamburg, um dort ein neues Wohnhaus zu errichten. Die im Haus lebenden Mieter erhielten eine
Strafbarkeit wegen Betrugs aufgrund unterlassener Aufklärung
Das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf entschied, dass sich die Angeklagte aufgrund der unterlassenen Aufklärung über den
Pflicht zur Aufklärung über Wegfall des Eigenbedarfs
Die Angeklagte sei verpflichtet gewesen, so das Amtsgericht, die Mieter über den
Bestehen der Aufklärungspflicht bis zur endgültigen Räumung der Wohnung
Die
Vermögensschaden in Form des Besitzverlustes an Wohnung
Den Mietern sei aufgrund der täuschungsbedingten Vermögensverfügung ein Vermögensschaden in Form des Besitzverlustes an der Wohnung entstanden, so das Amtsgericht. Unerheblich sei dabei die Behauptung der Angeklagten, dass die Immobilie zum Zeitpunkt der Räumung stark renovierungsbedürftig gewesen sei und daher der Wert des Besitzrechts gegen Null tendiere. Denn die Angeklagte sei als Vermieterin verpflichtet gewesen, die Bewohnbarkeit der Wohnung sicherzustellen. Würde man dies anders sehen, könne ein Vermieter sich der strafrechtlichen Verantwortung dadurch entziehen, dass er eine Unbewohnbarkeit der Wohnung verursacht.
Einziehung des Verkaufserlöses
Das Amtsgericht ordnete zudem die Einziehung des Erlöses aus dem Verkauf der Immobilie im Dezember 2020 abzüglich der entrichteten Einkommenssteuer und der Kosten für die Anschaffung des Grundstücks im Jahr 2016 an.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2024
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, ra-online (zt/WuM 2024, 618/rb)
Jahrgang: 2024, Seite: 1014 GE 2024, 1014 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2024, Seite: 617 NZM 2024, 617 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2024, Seite: 618 WuM 2024, 618
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Dokument-Nr. 34615
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