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Landgericht Coburg, Urteil vom 08.05.2007
- 22 O 473/06 -
Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs nicht wegen "Servicemängel" möglich
Fehlendes Warndreieck und Verbandskasten rechtfertigen keinen Rücktritt vom Kaufvertrag
Wenn Warndreieck, Verbandskasten und andere Kleinigkeiten fehlen, kann ein Autokäufer nicht allein deshalb die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages verlangen. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden. Bei diesen "Mängeln" handele es sich lediglich um Bagatellen.
Auf seinen nagelneuen Mazda M6 Kombi war der Kläger - ein ausgesprochener Vielfahrer - zunächst mächtig stolz. Doch das Glücksgefühl währte nicht lange. Bereits kurz nach dem Kauf fiel die Klimaanlage aus und es traten ungewöhnliche Fahrgeräusche auf. Da sich inzwischen auch das Verhältnis zwischen Fahrzeuginhaber und Fahrzeugverkäufer merklich abgekühlt hatte, verweigerte letzterer die Reparatur. Dies nahm der Mazdabesitzer zum Anlass, vom Kaufvertrag zurückzutreten, zumal er - mittlerweile über 60.000 km in einem Jahr zurückgelegt - weitere Beanstandungen vorbrachte: Unter anderem bemängelte er ein fehlendes Warndreieck, einen fehlenden Verbandskasten, eine unordentliche Innenraumreinigung bei Übergabe des Wagens, einen Werbeaufkleber auf der Heckscheibe, die nicht erteilte Einweisung in die Funktion der Freisprechanlage sowie eine Verfärbung der Autotelefonantenne. Der Käufer meinte, ein typisches Montags- bzw. Zitronenauto erwischt zu haben - und wollte den Kombi nicht mehr, aber sein gutes Geld zurück. Dies lehnte der Mazdahändler allerdings ab.
Nur "Servicemängel"
Das Landgericht Coburg gab ihm nach einer aufwändigen Beweisaufnahme Recht. Der Mazdakäufer sei nicht berechtigt gewesen, vom Kauf zurückzutreten. Die Beeinträchtigung an der Klimaanlage und die Fahrgeräusche ließen sich mit einem Kostenaufwand von insgesamt 200 € beheben. Es seien daher kleine Defekte, die weder die Verkehrssicherheit noch die Betriebsbereitschaft des Wagens gefährdeten. Schadensersatz oder Minderung wegen dieser technischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 06.07.2007
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Dokument-Nr. 4505
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