wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Coburg, Urteil vom 08.05.2007
22 O 473/06 -

Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs nicht wegen "Servicemängel" möglich

Fehlendes Warndreieck und Verbandskasten rechtfertigen keinen Rücktritt vom Kaufvertrag

Wenn Warndreieck, Verbandskasten und andere Kleinigkeiten fehlen, kann ein Autokäufer nicht allein deshalb die Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages verlangen. Dies hat das Landgericht Coburg entschieden. Bei diesen "Mängeln" handele es sich lediglich um Bagatellen.

Auf seinen nagelneuen Mazda M6 Kombi war der Kläger - ein ausgesprochener Vielfahrer - zunächst mächtig stolz. Doch das Glücksgefühl währte nicht lange. Bereits kurz nach dem Kauf fiel die Klimaanlage aus und es traten ungewöhnliche Fahrgeräusche auf. Da sich inzwischen auch das Verhältnis zwischen Fahrzeuginhaber und Fahrzeugverkäufer merklich abgekühlt hatte, verweigerte letzterer die Reparatur. Dies nahm der Mazdabesitzer zum Anlass, vom Kaufvertrag zurückzutreten, zumal er - mittlerweile über 60.000 km in einem Jahr zurückgelegt - weitere Beanstandungen vorbrachte: Unter anderem bemängelte er ein fehlendes Warndreieck, einen fehlenden Verbandskasten, eine unordentliche Innenraumreinigung bei Übergabe des Wagens, einen Werbeaufkleber auf der Heckscheibe, die nicht erteilte Einweisung in die Funktion der Freisprechanlage sowie eine Verfärbung der Autotelefonantenne. Der Käufer meinte, ein typisches Montags- bzw. Zitronenauto erwischt zu haben - und wollte den Kombi nicht mehr, aber sein gutes Geld zurück. Dies lehnte der Mazdahändler allerdings ab.

Nur "Servicemängel"

Das Landgericht Coburg gab ihm nach einer aufwändigen Beweisaufnahme Recht. Der Mazdakäufer sei nicht berechtigt gewesen, vom Kauf zurückzutreten. Die Beeinträchtigung an der Klimaanlage und die Fahrgeräusche ließen sich mit einem Kostenaufwand von insgesamt 200 € beheben. Es seien daher kleine Defekte, die weder die Verkehrssicherheit noch die Betriebsbereitschaft des Wagens gefährdeten. Schadensersatz oder Minderung wegen dieser technischen Mängel habe der Autobesitzer nicht gefordert. Einige der übrigen Beanstandungen (Warndreieck, Verbandskasten, Innenraumreinigung, Werbeaufkleber, Einweisung) stellten sowieso nur "Servicemängel" dar, die mit der technischen Zuverlässigkeit des Pkw nichts zu tun hätten. Aber auch die weiteren gerügten Fehler hätten lediglich Bagatellcharakter, ohne Einfluss auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu nehmen. Außerdem habe der Kläger den Mazda mit einer Jahresgesamtlaufleistung von über 60.000 km außerordentlich hoch beansprucht. Die beanstandeten technischen Unpässlichkeiten könnten deshalb ohne weiteres auf Verschleiß zurückzuführen sein.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.07.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 06.07.2007

Aktuelle Urteile aus dem Kaufrecht | Vertragsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4505 Dokument-Nr. 4505

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4505

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?