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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 13.02.2006
- 5 C 139/05 -
Grundstücksbesitzer darf widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen
AG Hamburg zum Selbsthilferecht eines Grundstückbesitzers
Der Besitzer eines Grundstücks darf ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug abschleppen lassen und kann die Kosten dem Fahrzeugführer in Rechnung stellen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall stellte ein Autofahrer sein Fahrzeug auf einem fremden Grundstück ab. Der Grundstückseigentümer ließ das Fahrzeug abschleppen und verlangte vom Autofahrer die verauslagten Abschleppkosten.
Das Amtsgericht Hamburg gab dem Grundstückseigentümer Recht.
Der Autofahrer habe durch das widerrechtliche Parken den Grundstückseigentümer in seiner Besitzausübung gestört. Für eine Besitzstörung reiche es allein aus, dass der Autofahrer auf dem Grundstück geparkt habe. Ob der Eigentümer sein Auto selbst noch auf dem Grundstück parken konnte oder nicht, sei für die Frage der Besitzstörung irrelevant. Indem der Eigentümer das Auto habe abschleppen lassen, habe er sein Selbsthilferecht ausgeübt. Die Abschleppmaßnahme sei auch verhältnismäßig gewesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5112
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