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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2009
- 5 K 1666/08 -
Bewirtungskosten eines Bereichsleiters für Jahresabschlussfeier seiner Abteilung steuerlich abzugsfähig
Berufliche Veranlassung
Mit Urteil zur Einkommensteuer 2006 hat das Finanzgericht Rheinland - Pfalz zu der Frage Stellung genommen, ob und inwieweit Aufwendungen eines Bereichsleiters für die Bewirtung seiner Mitarbeiter bei einer Jahresabschlussfeier als Werbungskosten (WK) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden können.
Im Streitfall hatte der Kläger beim Finanzamt (FA) in seiner Steuerklärung 2006 mit dem Hinweis "Jahresabschlussveranstaltung mit eigener Abteilung" die Berücksichtigung von rd. 260.- € bei seinen WK geltend gemacht und hinzugefügt, dass es sich nicht um ein "persönliches Ereignis" handele, bei den Teilnehmern habe es sich ausschließlich um Firmenangehörige seiner Abteilung gehandelt. Dieses Begehren wurde vom FA mit der Begründung abgelehnt, dass aus der Rechnung nicht die Namen und die Anschriften der bewirteten Personen hervorgingen, ebenso fehlten Angaben zum Anlass der Bewirtung. Darauf hin legte der Kläger Einspruch ein, die betreffende Originalrechnung wurde ihm auf seine Bitte zurückgegeben und nach Vornahme der entsprechenden Ergänzungen erneut beim FA eingereicht.
Finanzamt akzeptierte nachträgliche Ergänzungen nicht
Mit der Begründung, die vom Kläger mehr als ein Jahr nach der Bewirtung nachträglich vorgenommenen Einträge zu den bewirteten Personen erfüllten nicht mehr in vollem Umfang die zugedachte Beweisfunktion, die Angaben müssten vielmehr zeitnah erstellt werden und seien nach Ablauf eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr nachholbar, wurde der Einspruch des Klägers zurückgewiesen.
Finanzgericht sieht berufliche Veranlassung für die Feier
Die dagegen angestrengte Klage war jedoch vollumfänglich erfolgreich. Das FG Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, ein gewichtiges Indiz für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 16.03.2009
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Dokument-Nr. 7581
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