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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 05.05.2009
- 1 A 2519/07 und 1 A 2098/08 -
Mehrarbeit, die über vergütungsfrei zu leistende Mehrarbeit hinausgeht, ist auch bei teilzeitbeschäftigten Lehrern auf Basis von regulären Bezügen der Mehrarbeitsvergütungs-Verordnung zu vergüten
Hessischer Verwaltungsgerichtshof zur Vergütung von Mehrarbeit bei teilzeitbeschäftigten Lehrern
Teilzeitbeschäftigten verbeamteten Lehren steht eine Vergütung für geleistete Mehrarbeit auf der Basis ihrer regulären Besoldung zu. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
Geklagt hatten eine
Auch teilzeitbeschäftigter Lehrer ist verpflichtet ohne zusätzliche Vergütung Mehrarbeit zu leisten
Der für Beamtenrecht zuständige 1. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat dem nur teilweise entsprochen. Nach der Entscheidung des Gerichts sind verbeamtete
Mehrarbeit über vergütungsfrei zu leistender Mehrarbeit hinaus, ist nach regulären Setzen der Mehrarbeitsvergütungs-Verordnung zu vergüten
Leiste ein teilzeitbeschäftigter
Übernommene Vertretungsstunden während eigentlicher Freistunden sind nicht gesondert zu vergüten
Des Weiteren hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass sog. Bereitschaftsdienst für Vertretungen nicht zusätzlich zu vergüten ist, wenn die Zeit, in der ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/09 des Hessischen VGH vom 05.05.2009
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Dokument-Nr. 7818
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