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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.06.2009
BVerwG 1 C 11.08 -

Kein eigenständiges Aufenthaltsrecht für geschiedenen Ehegatten

Verfolgungsgefahren im Herkunftsland stehen in keinem Zusammenhang mit geschiedener Ehe

Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht eines Ehegatte kann im Falle einer Trennung der Eheleute vor Ablauf von zwei Jahren nicht vor Verfolgungsgefahren im Herkunftsland gestützt werden, die in keinem Zusammenhang mit der Ehe und deren Auflösung stehen. Der geschiedene Ehegatte muss derartige nicht ehebezogene Verfolgungsgefahren vielmehr im Rahmen eines Asylverfahrens bei dem hierfür zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) geltend machen, um dann gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erhalten. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Der Entscheidung liegt der Fall eines 1978 geborenen aus Ägypten stammenden Klägers zugrunde, der 2004 zum Zweck der Eheschließung mit einer Deutschen einreiste. Er erhielt im November 2004 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte. Nach Trennung der Eheleute im Dezember 2005 verkürzte die Ausländerbehörde im Oktober 2006 gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Ägypten an. Demgegenüber machte der Kläger geltend, er sei im Frühjahr 2006 vom moslemischen zum christlichen Glauben konvertiert und befürchte deswegen bei einer Rückkehr sowohl staatliche als auch private Verfolgung. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf, weil dem Kläger nach Beendigung der Ehe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht wegen einer besonderen Härte zustehe. Denn er müsse als Konvertit in Ägypten Verfolgung aus religiösen Gründen befürchten. Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat dagegen die Klage abgewiesen. Er hat offen gelassen, ob § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG alle oder nur solche Härten erfasst, die sich unmittelbar auf die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft zurückführen lassen. Jedenfalls seien zielstaatsbezogene, spezifisch asylrechtliche Abschiebungsverbote, wie sie der Kläger geltend mache, dem Asylverfahren zugewiesen; sie gehörten nicht zum Prüfungsprogramm im ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnisverfahren.

Mögliche Verfolgungsgefahr hat keinen Zusammenhang mit Schließung oder Auflösung der Ehe

Das Bundesverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Dem Kläger steht im Hinblick auf die von ihm geltend gemachte Verfolgung wegen seines Übertritts zum Christentum ein Anspruch auf Verlängerung seiner bisherigen eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nicht zu. Soweit nach der hier allein in Betracht kommenden ersten Alternative des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eine besondere Härte insbesondere dann vorliegt, „wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der Ehe erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht", sind nach dem Sinn und Zweck der Regelung davon nur Beeinträchtigungen erfasst, die mit der Ehe und/oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen. Die vom Kläger geltend gemachte Verfolgungsgefahr steht aber nicht in Zusammenhang mit der Eingehung oder Auflösung seiner Ehe, so dass eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt. Da dem Kläger auch kein Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen zusteht - insbesondere fehlt es für eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG an der hierfür erforderlichen Entscheidung des Bundesamts -, blieb die Revision ohne Erfolg. BVerwG 1

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/09 des BVerwG vom 09.06.2009

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