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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.12.2009
- 11 U 72/07 -
OLG Frankfurt zur Höhe des Aufwendungsersatzes bei Abmahnungen wegen Verstoßes gegen das Buchpreisbindungsgesetz
Berechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und nicht auf Grundlage des RVG
Ein Rechtsanwalt, der als Preisbindungstreuhänder für Abmahnungen im Bereich der Buchpreisbindung tätig ist, kann keinen Aufwendungssatz in Höhe der Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen, sondern erhält eine nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandspauschale. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Geklagt hatte ein
Verstoß gegen die Buchpreisbindung
Das Oberlandesgericht stellt fest, dass der Beklagte gegen die Preisbindung verstoßen habe, weil er geschäftsmäßig neue
Buchpreisbindung bei erstem Verkauf von Büchern an Letztabnehmer gültig
Die
Beklagter kann nicht nachweisen, dass das von ihm verkauftes Buch zuvor gewonnen wurde
Seine Behauptung, er habe das
OLG ändert Urteil des LG hinsichtlich der Abmahnkosten ab
Abgeändert hat das Oberlandesgericht das vorausgehende Urteil des Landgerichts hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten
Hintergrundinformation - Auszug aus dem Buchpreisbindungsgesetz
§ 1 Zweck des Gesetzes
Das Gesetz dient dem Schutz des Kulturgutes
§ 3 Preisbindung
Wer gewerbs- oder geschäftsmäßig
§ 9 Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche
(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(2) Der Anspruch auf Unterlassung kann nur geltend gemacht werden (...)
3. von einem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2009
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main
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Dokument-Nr. 8923
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