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Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 02.05.2013
- 6 L 23/13 -
Tierschutzgesetz verbietet dauerhafte Anbindung von Hunden im Freien ohne besondere Schutzvorrichtungen
Veterinäramt untersagt Hundebesitzer zu Recht Haltung seiner Hunde in der "Punktanbindung" im Freien
Ein Hundehalter darf seine Hunde nicht in der so genannten "Punktanbindung" im Freien halten. Auch darf die zuständige Behörde dem Hundehalter aufgeben, bei der Haltung von Hunden im Freien diesen ganzjährig eine Schutzhütte und einen witterungsgeschützten Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung zu stellen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Aachen.
Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls lebte seit über drei Jahren in einem Pkw auf der Raststätte Aachener Land und hielt dort zwei
Hundehalter muss Tieren Schutzhütte und witterungsgeschützten Liegeplatz zur Verfügung stellen
Das
VG lehnt Gewährung von Rechtsschutz gegen die Verfügung ab
Das Verwaltungsgericht Aachen hat die Bedenken der Städteregion geteilt und den Antrag des Antragstellers, ihm Rechtsschutz gegen die Verfügung zu gewähren, abgelehnt. Der Antragsteller hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt, über die nun das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu entscheiden hat.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online
- VG Hannover: Hundehalteverbot auf den "Gnadenhof Momo" wegen tierschutzwidriger Verhältnisse rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 28.09.2011
[Aktenzeichen: 11 A 2352/10, 11 A 2415/10, 11 A 2422/10, 11 A 2452/10, 11 A 5476/10, A 441/11, 11 A 2087/11]) - Wohl des Hundes kein Kriterium für den Erlass einer einstweiligen Verfügung
(Amtsgericht München, Beschluss vom 05.04.2012
[Aktenzeichen: 173 C 8666/12])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
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Dokument-Nr. 15940
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