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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20.04.2020
- VG 3 L 155.20 -
Abiturientin hat keinen Anspruch auf Verschiebung der Abiturprüfung wegen erschwerter Vorbereitung
Stress und Ängste im Zusammenhang mit einer Prüfung gehören in den Risikobereich des Prüflings
Eine Berliner Schülerin ist vor dem Verwaltungsgericht Berlin mit einem Eilantrag gescheitert, mit dem sie die Verschiebung ihrer unmittelbar bevorstehenden schriftlichen Abiturprüfungen wegen pandemiebedingter Stresssituation erreichen wollte.
Im hier vorliegenden Fall ist die Antragstellerin Schülerin und Abiturientin eines Berliner Gymnasiums. Nach dem Willen des Berliner Senats beginnen dort - wie an allen Berliner Schulen - ab dem 20. April 2020 die schriftlichen Abiturprüfungen; die erste schriftliche Prüfung der Antragstellerin ist für den 24. April 2020 angesetzt. Sie lebt mit ihren Eltern und einem Bruder in einer Zweieinhalb-Zimmerwohnung, wo sich alle Familienmitglieder seit dem 21. März 2020 überwiegend aufhalten.
Abiturientin begehrt Verschiebung der Abiturprüfung wegen schwierigen häuslichen Bedingungen
Die Antragstellerin verfolgt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes das Ziel der
VG verneint Anspruch auf Verschiebung der Prüfung
Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Eilantrag zurückgewiesen. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf
Kein Anspruch auf Nachholung der Prüfung wegen "pandemiebedingte Stresssituationen"
Die Antragstellerin habe nach Ansicht des VG Berlin auch nicht glaubhaft gemacht, einen Anspruch auf die Nachholung eines Prüfungsteils zu einem späteren Zeitpunkt auf der Grundlage der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe zu haben. Denn dies setze voraus, dass ein Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der gesamten Prüfung oder an Teilen der schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht teilnehmen könne. Dies sei hier nicht der Fall. Die Antragstellerin könne nicht aus krankheitsbedingten Gründen oder sonstigen persönlichen Umständen nicht an der Prüfung teilnehmen. Der bloße Verweis auf die allgemeine "pandemiebedingte Stresssituation" reiche hierfür nicht aus. Stress und Ängste im Zusammenhang mit einer Prüfung gehörten in den Risikobereich des Prüflings, es sei denn, dass sie erkennbar den Grad einer - durch ein
Situation der Antragstellerin stellt trotz Schulschließung und Kontaktbeschränkungen keinen besonderen Ausnahmefall dar
Das verfassungsrechtliche Gebot der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28655
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