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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 27.07.2011
- VG 9 L 188.11, VG 9 L 189.11, VG 9 L 192.11 VG, 9 L 210.11 und VG 9 L 215.11 -
VG Berlin: Gemeinsamer Einschulungsbereich in Berlin-Mitte verstößt gegen Grundsatz altersangemessener Schulwege
5 km weiter Schulweg ist für Schulanfänger zu weit
Durch die Neuordnung des Berliner Schulgesetzes, wird der Grundsatz altersangemessener Schulwege nicht mehr beachtet. Die Festlegung gemeinsamer Einschulungsbereiche für mehrere Grundschulen in Berlin-Mitte ist daher unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden und den Bezirk verpflichtet, Antragsteller an den von ihnen gewünschten Grundschulen aufzunehmen.
Das Bezirksamt Mitte von
Durch Einschulungsbereich kein Anspruch auf nächstgelegene Schule
Diese Neuordnung stützte sich auf das
Altersangemessener Schulweg für Schulanfänger ca. 1 km
Einer Reihe von Antragstellern war die Aufnahme in die jeweilige Wunschschule aus Kapazitätsgründen versagt worden, wobei ihnen Kinder mit teilweise deutlich weiteren Schulwegen vorgezogen worden waren. Die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts beanstandete diese Praxis, weil der Zuschnitt des beschlossenen gemeinsamen Einschulungsbereichs den Grundsatz altersangemessener Schulwege nicht beachte. Richtschnur für einen altersangemessenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Gemeinsame Einschulungsbereiche in Berlin nach derzeitiger Rechtslage nicht zulässig
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.08.2008
[Aktenzeichen: OVG 3 S 72.08]) - Keine gemeinsamen Einschulungsbereiche in Berlin-Mitte
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 15.07.2008
[Aktenzeichen: VG 9 A 147.08])
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Dokument-Nr. 12075
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