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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 13.12.2010
- 11 K 1705/10 -
VG Stuttgart: Morgendliches liturgisches Glockenläuten ab 6 Uhr zulässig
Glockengeläut ist durch Grundrecht der ungestörten Religionsausübung und Glaubens- und Bekenntnisfreiheit der Kirchengemeinde geschützt
Tägliches, zweiminütiges Glockenläuten (Betläuten) zwischen 6 und 8 Uhr morgens aus dem Glockenturm einer evangelischen Kirchengemeinde ist nicht zu beanstanden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt ca. 100 m entfernt von einer
Einzelner hat kein Recht auf Verschonung von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen
Das Verwaltungsgericht Stuttgart ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Unterlassung des liturgischen Glockengeläuts zwischen 6 und 8 Uhr morgens. Der vom Kläger geltend gemachten negativen Bekenntnisfreiheit stehe das gleichermaßen geschützte Grundrecht der ungestörten
Morgendliches Gebetsläuten stellt zumutbare, sozialadäquate und allgemein akzeptierte Äußerung kirchlichen Lebens dar
Dem Kläger stehe der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz zu. Bei der hierbei vorzunehmenden Einzelfallprüfung sei zu berücksichtigen, dass das liturgische Glockengeläut aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen und des Schutzes der freien
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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Dokument-Nr. 10848
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