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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 09.04.2014
- 5 K 1627/13.TR -
Kein Anspruch auf vollständige Übernahme der Beförderungskosten zur Waldorfschule
Vorschrift des rheinland-pfälzischen Privatschulgesetzes nicht verfassungswidrig
Eltern haben keinen Anspruch auf vollständige Übernahme der Beförderungskosten für den Besuch des Kindes in der Waldorfschule. Dies hat das Verwaltungsgericht nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.
Die Kläger im hier zugrundeliegenden Fall beantragten zuvor die Übernahme der Fahrtkosten von ihrem Wohnort in der Eifel zum Besuch der
Übernahme von Beförderungskosten nur bis zur nächstgelegenen Schule rechtens
Den Eltern stehe kein Anspruch auf die volle
Kein Verstoß gegen Gleichheitsgebot oder Willkürverbot
Die entsprechende Vorschrift des rheinland-pfälzischen Privatschulgesetzes sei auch nicht verfassungswidrig. Vielmehr gebe es für die Sonderregelung für die freiwilligen Waldorfschulen rechtfertigende Gründe, sodass ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot oder das Willkürverbot nicht erkennbar sei. So seien die freien Waldorfschulen zwar als Ersatzschulen genehmigt, diese hätten jedoch auf eine staatliche Anerkennung verzichtet. Darüber hinaus unterschieden sie sich pädagogisch und organisatorisch von allen öffentlichen Schulen. Bereits aus diesem Grunde bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen den staatlichen Schulen, den staatlich anerkannten Ersatzschulen und den freien Waldorfschulen. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ ra-online
- Verfassungsbeschwerde gegen Regelung der Schülerbeförderungskosten für die Freien Waldorfschulen erfolglos
(Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.12.2013
[Aktenzeichen: VGH B 23/13]) - Eingeschränkte Verpflichtung der Kommunen zur Schülerbeförderung bei Privatschulen (hier: Waldorfschule)
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2005
[Aktenzeichen: 2 A 11888/04.OVG])
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Dokument-Nr. 18102
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