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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 14.05.2018
- 6 K 12087/17.TR -
Keine voreilige Versetzung eines Polizeibeamten in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit
Dienstherr muss zuvor anderweitige Einsatzmöglichkeiten des Beamten prüfen
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass der Dienstherr (hier: die Bundesrepublik Deutschland) im Falle der Dienstunfähigkeit eines Polizeibeamten nach dem Grundsatz "Weiterverwendung vor Versorgung" vor dessen Zurruhesetzung zunächst prüfen muss, ob der Beamte nicht anderweitig, ggf. auch in einem Amt einer anderen Laufbahn, verwendbar ist.
Zugrunde lag die Klage eines bei einer Bundespolizeiinspektion eingesetzten Polizeivollzugsbeamten, der im Jahre 2012 einen Schlaganfall erlitt und seitdem dienstunfähig erkrankt war. Nachdem ein Wiedereingliederungsversuch im Jahre 2015 scheiterte, kam ein im Jahre 2016 eingeholtes sozialmedizinisches Gutachten zu dem Ergebnis, dass der Kläger für den Polizeivollzugsdienst gesundheitlich nicht geeignet und auch im allgemeinen Verwaltungsdienst nur eingeschränkt verwendbar sei. Mit Bescheid vom Juni 2017 wurde der Kläger alsdann mit Ablauf des Monats Juli 2017 wegen
Kläger wendet sich gegen vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
Nach erfolglos gebliebenem Widerspruchsverfahren erhob der
Grundsatz der "Weiterverwendung vor Versorgung" begründet Suchpflicht des Dienstherrn nach Alternativen
Das Verwaltungsgericht Trier schloss sich dieser Auffassung im Ergebnis an. Zwar sei die Beklagte unter Zugrundelegung des sozialmedizinischen Gutachtens aus dem Jahre 2016 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger sowohl polizeidienstunfähig als auch allgemein dienstunfähig sei. Dennoch unterlägen der streitgegenständliche Bescheid sowie der Widerspruchsbescheid der Aufhebung, weil die Beklagte nicht hinreichend geprüft habe, ob eine Zurruhesetzung des Klägers wegen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2018
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
- Altersteilzeit: Ausgleichszahlung bei vorzeitiger Dienstunfähigkeit gerechtfertigt
(Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.12.2013
[Aktenzeichen: 6 K 708/13.KO]) - Entlassung eines Polizisten aus dem Probebeamtenverhältnis wegen vorgetäuschter Dienstunfähigkeit zulässig
(Verwaltungsgericht Cottbus, Beschluss vom 23.06.2017
[Aktenzeichen: 4 L 110/17]) - Bei der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit spielt die Ursache der Erkrankung keine Rolle
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.03.2022
[Aktenzeichen: 1 A 2855/21])
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Dokument-Nr. 26041
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