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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2018
11 CS 18.1897 -

Zweifel einer Hausärztin an der Fahreignung eines älteren Patienten rechtfertigen keine Anordnung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens

Nennung von konkreten Erkrankungen und Symptomen erforderlich

Die Mitteilung einer Hausärztin, dass es bei einem ihrer Patienten aufgrund von Erkrankungen Zweifel an dessen Fahreignung bestehen, rechtfertigt keine Anordnung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Die Ärztin muss konkrete Erkrankungen und Symptome nennen, woraus sich ihrer Meinung nach die Fahrungeeignetheit ergibt. Dies hat der Bayerische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall teilte eine Hausärztin im September 2017 der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass sie aufgrund verschiedener Erkrankungen "berechtigte Zweifel an der Fahrtauglichkeit" eines 80-jährigen Patienten hat. Eine Diagnose oder einen Befunde teilte sie nicht mit. Die Behörde nahm die Mitteilung zum Anlass, den Betroffenen dazu aufzufordern, ein ärztliches Gutachten zur Prüfung seiner Fahreignung einzuholen. Da dieser dem nicht nachkam, entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Der Betroffene erhob daraufhin Klage und wandte sich gegen die sofortige Wirksamkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied, dass der Betroffene bis zur Entscheidung der Klage weiterhin Autofahren darf. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Fahrerlaubnisbehörde.

Rechtswidrige Anordnung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde der Fahrerlaubnisbehörde zurück. Die Anordnung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens sei voraussichtlich rechtswidrig, so dass der Betroffene bis zur Entscheidung der Klage weiter Autofahren darf.

Ärztliche Mitteilung bot keine Tatsachengrundlage für eine Gutachtenanordnung

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs habe die Mitteilung der Hausärztin keine hinreichend belastbare Tatsachengrundlage für eine Gutachtenanordnung geboten. Die Ärztin habe zum einen nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie ihren Patienten für fahruntauglich halte. Vielmehr habe sie nur Zweifel angeführt. Zum anderen habe sie keine konkreten Erkrankungen oder Symptome mitgeteilt, die auf eine Erkrankung im Sinne der Anlagen 4 oder 6 zur Fahrerlaubnisverordnung hinweisen, welche die Fahreignung des Betroffenen in Fragen stellen können.

Hohes Alter rechtfertigt allein keine Anordnung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens

Der Verwaltungsgerichtshof verwies zudem darauf, dass allein das hohe Alter des Betroffenen für sich genommen keinen Anlass biete, die Fahreignung mittels eines ärztlichen Gutachtens überprüfen zu lassen. Es müssen vielmehr greifbare Ausfallerscheinungen hinzukommen, die Zweifel an der Fahreignung aufkommen lassen. Solche Ausfallerscheinungen oder konkrete Vorkommnisse seien hier aber nicht mitgeteilt worden.

Frage zur Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht unerheblich

Da der Verwaltungsgerichtshof die Mitteilung der Hausärztin für zu unspezifisch hielt, um die Einholung eines ärztlichen Gutachtens anordnen zu dürfen, ließ es offen, ob sich die Ärztin durch die Mitteilung wegen der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht strafbar gemachte habe oder ob die Mitteilung von der Fahrerlaubnisbehörde habe verwertet werden dürfen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2019
Quelle: Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 16.08.2018
    [Aktenzeichen: RO 8 S 18.783]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2018, Seite: 708
DAR 2018, 708
 | Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)
Jahrgang: 2019, Seite: 78
DÖV 2019, 78
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 1161
NJW 2019, 1161
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 715
NJW-Spezial 2018, 715
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2019, Seite: 39
NZV 2019, 39
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2019, Seite: 58
zfs 2019, 58

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Dokument-Nr.: 28131 Dokument-Nr. 28131

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