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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 09.10.2018
- 11 CS 18.1897 -
Zweifel einer Hausärztin an der Fahreignung eines älteren Patienten rechtfertigen keine Anordnung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens
Nennung von konkreten Erkrankungen und Symptomen erforderlich
Die Mitteilung einer Hausärztin, dass es bei einem ihrer Patienten aufgrund von Erkrankungen Zweifel an dessen Fahreignung bestehen, rechtfertigt keine Anordnung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Die Ärztin muss konkrete Erkrankungen und Symptome nennen, woraus sich ihrer Meinung nach die Fahrungeeignetheit ergibt. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall teilte eine
Rechtswidrige Anordnung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde der Fahrerlaubnisbehörde zurück. Die
Ärztliche Mitteilung bot keine Tatsachengrundlage für eine Gutachtenanordnung
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs habe die Mitteilung der
Hohes Alter rechtfertigt allein keine Anordnung zur Einholung eines ärztlichen Gutachtens
Der Verwaltungsgerichtshof verwies zudem darauf, dass allein das hohe Alter des Betroffenen für sich genommen keinen Anlass biete, die Fahreignung mittels eines ärztlichen Gutachtens überprüfen zu lassen. Es müssen vielmehr greifbare Ausfallerscheinungen hinzukommen, die
Frage zur Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht unerheblich
Da der Verwaltungsgerichtshof die Mitteilung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2019
Quelle: Bayerische Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 16.08.2018
[Aktenzeichen: RO 8 S 18.783]
- Kein Entzug der Fahrerlaubnis wegen Demenz ohne entsprechendes fachärztliches Gutachten
(Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.07.2021
[Aktenzeichen: 5 MB 16/21]) - Schlingernde Fahrweise und Kenntnis von Diabetes-Erkrankung rechtfertigt Einforderung eines ärztlichen Gutachtens
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.02.2022
[Aktenzeichen: 11 CS 21.3020])
Jahrgang: 2018, Seite: 708 DAR 2018, 708 | Zeitschrift: Die Öffentliche Verwaltung (DÖV)
Jahrgang: 2019, Seite: 78 DÖV 2019, 78 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2019, Seite: 1161 NJW 2019, 1161 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 715 NJW-Spezial 2018, 715 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2019, Seite: 39 NZV 2019, 39 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2019, Seite: 58 zfs 2019, 58
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