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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.05.2009
VGH 45/08 -

VerfGH Rheinland-Pfalz: Kinderschutzgesetz ist verfassungsgemäß

Keine Verletzung des Datenschutzes und des elterlichen Erziehungsrechts

Der Landesgesetzgeber ist befugt, Eltern durch ein behördliches Einladungs- und Erinnerungsverfahren zur Inanspruchnahme von Früherkennungsuntersuchungen anzuhalten und so Gefährdungen der Kindergesundheit sowie möglicher Vernachlässigung oder Misshandlung von Kindern entgegenzuwirken. Dies entschied der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz.

Nachdem in den letzten Jahren wiederholt tragische Fälle der Vernachlässigung, Verwahrlosung und Misshandlung von Kindern aufgetreten waren, haben mehrere Bundesländer Kinderschutzgesetze erlassen. Ziel dieser Gesetze ist die Früherkennung von Risiken für das Kindeswohl und die Sicherstellung der erforderlichen Hilfen. Insbesondere soll die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern (U1 bis U9) gesteigert und Erkenntnisse über möglichen Hilfebedarf derjenigen Familien gewonnen werden, die nicht an Untersuchungen teilgenommen haben.

Erinnerung der Eltern an Früherkennungsuntersuchungen

Dementsprechend sieht das rheinland-pfälzische Kinderschutzgesetz die Einrichtung einer Zentralen Stelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung vor. Sie erhält von den Meldeämtern die Daten der Kinder, bei denen Früherkennungsuntersuchungen anstehen. Die Zentrale Meldestelle lädt die Erziehungsberechtigten zu den Untersuchungen ein und fordert sie gegebenenfalls auf, versäumte Früherkennungsuntersuchungen nachzuholen (Einladungs- und Erinnerungsverfahren). Kommen Eltern dieser Aufforderung nicht nach, werden die Daten des Kindes an das Gesundheitsamt weitergeleitet, welches Kontakt zur betreffenden Familien mit dem Ziel aufnimmt, die Früherkennungsuntersuchung durchzuführen. Bleibt die Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt ohne Erfolg, wird das Jugendamt über den Sachverhalt informiert. Das Jugendamt prüft unverzüglich, ob ein Hilfebedarf vorliegt, und stellt die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zur frühen Förderung und zum Schutz von Kindern zur Verfügung.

Kläger sieht sich in seinem Recht auf informelle Selbstbestimmung eingeschränkt

Der Beschwerdeführer, Vater eines im Juni 2008 geborenen Kindes, hat gegen die Bestimmungen des Landeskinderschutzgesetzes über das Einladungs- und Erinnerungsverfahren Verfassungsbeschwerde erhoben. Er macht eine Verletzung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung geltend, weil das Landeskinderschutzgesetz die Weitergabe und Nutzung personenbezogener Daten von Kindern und Eltern durch staatliche Stellen ermöglicht. Darüber hinaus rügt er eine Verletzung des durch die Landesverfassung gewährleisteten Rechts der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder.

Der Verfassungsgerichtshof wies die Verfassungsbeschwerde zurück. Es handelt sich um die erste Entscheidung eines Landesverfassungsgerichts zu diesem Fragenkreis.

Wohlergehen der Kinder steht im Vordergrund

Die Eingriffe in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Übermittlung von Daten der Meldeämter an die Zentrale Stelle sowie an die Gesundheits- und Jugendämter seien aus überwiegenden Interessen der Allgemeinheit erforderlich und verhältnismäßig. Die rheinland-pfälzische Landesverfassung definiere das körperliche und seelische Wohlergehen von Kindern als überragend wichtiges Gemeinschaftsgut. Insoweit bestehe schon nach dem Wortlaut der Verfassung eine besondere staatliche Schutzpflicht. Darüber hinaus richte die Landesverfassung an den Staat den weiteren Auftrag, die Erziehungsarbeit der Eltern unterstützend zu überwachen. Diesem verfassungsrechtlichen Schutzauftrag komme der Landesgesetzgeber mit den Regelungen über das Einladungs- und Erinnerungsverfahren nach.

Datenübermittlung stellt keine übermäßige Einschränkung des Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung dar

Die aktuellen Fälle von Kindesvernachlässigung und -misshandlung ließen Defizite bei der frühzeitigen Erkennung und Abwehr von Gefährdungsrisiken und der rechtzeitigen Sicherstellung des Kindeswohls deutlich werden. Es bedürfe aber eines möglichst frühzeitigen Erkennens gefährdeter Kinder oder ihrer Eltern. Dies könne durch die Steigerung der Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen, die von 97 % bei der U4 auf 84 % bei der U9 deutlich zurückgehe, bewirkt werden. Zur Erreichung dieses Zieles stehe ein gleich wirksames und den Datenschutz weniger beeinträchtigendes Mittel als das Einladungs- und Erinnerungsverfahren nicht zur Verfügung. Durch Aufklärungsaktionen beispielsweise des Bundesministeriums für Gesundheit, des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Familie und Frauen sowie Bonussysteme der gesetzlichen Krankenversicherungen sei die gewünschte nahezu lückenlose Teilnahme aller Kinder an Früherkennungsuntersuchungen nicht erreicht worden. Die Datenübermittlung führe nicht zu einer übermäßigen Einschränkung des Grundrechts auf informelle Selbstbestimmung. Der Inhalt der Informationen betreffe nicht den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung. Es handele sich um rein äußere Identitätsmerkmale wie den Namen, das Geschlecht, den Geburtstag und -ort sowie den Wohnort. Insbesondere würden medizinisch sensible Daten oder gar Untersuchungsbefunde nicht übermittelt. Außerdem bestünden verfahrensmäßige Sicherungen zur Abmilderung der Eingriffsfolgen. Die Daten der Zentralen Stelle seien getrennt von den sonstigen Daten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung zu halten und durch besondere technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Verarbeitung zu schützen. Sie seien bei Erreichen des verfolgten Zwecks, spätestens aber sechs Monate nach Eingang der Untersuchungsbestätigung zu löschen. Schließlich bestehe eine gesetzliche Verpflichtung der Landesregierung, dem Landtag regelmäßig - erstmals im Jahre 2010 - über die Umsetzung und die Auswirkungen des Kinderschutzgesetzes aufgrund einer wissenschaftlichen Evaluation zu berichten. Hieran werde auch der Landesbeauftragte für den Datenschutz beteiligt.

Eingriff in Erziehungsrecht der Eltern ist im Hinblick auf Kindeswohl gerechtfertigt

Das Einladungs- und Erinnerungsverfahren sei des Weiteren mit dem von der Landesverfassung garantierten natürlichen Recht der Eltern zur Erziehung ihrer Kinder vereinbar. Bei der Kindererziehung komme den Eltern im Verhältnis zum Staat der Vorrang zu. Neben dem Recht zur Ausübung der Elternverantwortung bestehe gegenüber den Kindern aber auch eine Pflicht der Eltern zu einer am Kindeswohl ausgerichteten Erziehung. Denn das Elternrecht sei ein Recht im Interesse des Kindes. Ergänzend hätten nach der Landesverfassung Staat und Gemeinden ausdrücklich die Aufgabe der Überwachung und Unterstützung der Eltern bei der Ausübung der Erziehung. Zur Wahrnehmung dieses Wächteramtes dürfe sich der Staat auch vor dem Eintritt von Verletzungen des Kindeswohls Informationen verschaffen, um helfen und schützen zu können. Der damit verbundene Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern sei im Hinblick auf das Kindeswohl gerechtfertigt und verhältnismäßig. Denn die Bedeutung der Entschließungsfreiheit der Eltern trete bei Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgabe regelmäßig in den Hintergrund, wenn Belange der Gesundheit ihrer Kinder betroffen seien. Dies gelte umso mehr, wenn es um die für Eltern kostenlose Durchführung von Früherkennungsuntersuchungen gehe, die wegen ihrer Bedeutung für das Kindeswohl selbstverständlich sein sollte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/09 des VerfGH Rheinland-Pfalz vom 24.06.2009

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