die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Rechtsbehelfsbelehrung“ veröffentlicht wurden
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2022
- 7 K 504/22 K -
Zur Unwirksamkeit einer durch einen Rechtsanwalt nach dem 1.1.2022 übermittelten Klage per Telefax
Per Telefax eingelegte Klage unwirksam
Das FG Düsseldorf hat zur Unwirksamkeit einer durch einen Rechtsanwalt nach dem 1.1.2022 übermittelten Klage per Telefax und zur Ordnungsmäßigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die für die Möglichkeit einer elektronischen Klageerhebung auf §§ 52a, 52d FGO hinweist, entschieden.
Am 14.03.2022 erhob die Klägerin, vertreten durch eine Rechtsanwaltssozietät, Klage. Die Klageschrift ging per Telefax bei Gericht ein. Daraufhin teilte das Gericht der Klägerin mit, dass die Klageschrift nicht elektronisch eingegangen und daher wegen Verstoßes gegen §§ 52a, 52d FGO nicht zulässig erhoben sei. Am 29.03.2022 reichte die Klägerin, erneut vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, die Klageschrift vom 14.03.2022 als elektronisches Dokument über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eines der Partner der Sozietät als Absender bei Gericht ein. Dazu führte die Klägerin aus, dass die Klage mit der erfolgten Einreichung der... Lesen Sie mehr
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.08.2018
- 1 C 6.18 -
Hinweis in Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheids auf Klageeinreichung in deutscher Sprache sowie fehlende oder falsche Übersetzung der Belehrung führt nicht zur Unrichtigkeit der Belehrung
Keine Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO
Enthält die Rechtsbehelfsbelehrung eines Bescheids den Hinweis, dass die Klage gegen den Bescheid "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, und ist der Rechtsbehelfsbelehrung eine fehlende oder falsche Übersetzung beigefügt, so ist die Belehrung nicht unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 10. April 2017 wurde der Asylantrag eines afghanischen Staatsangehörigen abgelehnt. Der Ablehnungsbescheid war mit einer in deutscher Sprache verfassten Rechtsbehelfsbelehrung versehen. In dieser wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass eine Klage gegen den Bescheid "in deutscher Sprache abgefasst" sein müsse. Zudem war eine Übersetzung... Lesen Sie mehr
Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.06.2014
- 1 K 3876/12, 1 K 1227/12 -
Falsche Rechtsbehelfsbelehrung bei Kindergeldrückforderungsschreiben
Hinweis nach eigentlicher Belehrung erweckt falschen Eindruck
Bescheide der Bundesagentur für Arbeit (BA) über die Rückforderung von Kindergeld können bis zu einem Jahr nach ihrer Bekanntgabe angefochten werden. Dies hat das Finanzgericht Köln in zwei Verfahren mit der Begründung, die Rechtsbehelfsbelehrung sei irreführend, entschieden.
In beiden Verfahren hob die BA wegen fehlender Nachweise die Kindergeldfestsetzungen rückwirkend auf und forderte jeweils ca. 6.000 Euro Kindergeld zurück. Die Kindergeldempfänger reichten die fehlenden Nachweise erst nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist ein. Die BA wies die Einsprüche wegen des Versäumens der Einspruchsfrist als unzulässig zurück. Das Finanzgericht gab den... Lesen Sie mehr
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Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.01.2014
- 3 K 742/13 Kg, AO und 3 K 3794/13 Kg -
Irreführende Rechtsbehelfsbelehrung der Familienkassen setzt Einspruchsfrist nicht in Gang
Ergänzende Hinweise in unmittelbarem Anschluss an Rechtsbehelfsbelehrung führen zur Mehrdeutigkeit der Belehrung selbst
Eine von den Familienkassen vielfach verwendete Rechtsbehelfsbelehrung ist irreführend und setzt daher die Einspruchsfrist von einem Monat nicht in Gang. Ein Einspruch kann in einem solchen Fall in einer Frist von einem Jahr seit Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Familienkasse im März 2011 vom Kläger Kindergeld in Höhe von 5.484 Euro zurückgefordert. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, die den Kläger darauf hinwies, dass er binnen eines Monats Einspruch gegen den Bescheid einlegen kann. Angefügt war zudem folgender Hinweis: "Wenn Sie mit der oben aufgeführten Forderung grundsätzlich... Lesen Sie mehr
Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.11.2013
- X R 2/12 -
Rechtsbehelfsbelehrung muss nicht zwingend auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail hinweisen
BFH zum Umfang der Rechtsbehelfsbelehrung
Die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid muss keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) wiedergibt (hier: "schriftlich"). Dies entschied der Bundesfinanzhof.
In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, die hinsichtlich der Form der Einspruchseinlegung den Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 AO in der für die Streitjahre geltenden Fassung wiederholten. Der Kläger legte erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche ein, die das Finanzamt wegen der... Lesen Sie mehr
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2012
- 10 K 766/12 E -
Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne Hinweis auf Einspruchseinlegung per E-Mail ordnungsgemäß
Belehrung bedarf nur Hinweis auf schriftlichen Einspruch sowie auf Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist
Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids ist auch dann ordnungsgemäß, wenn sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail enthält. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.
Das Finanzgericht wies darauf hin, dass die Wiedergabe des Wortlauts des Gesetzes genüge, wonach der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären sei, sowie der Hinweis auf Beginn und Dauer der Rechtsbehelfsfrist. Auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung in elektronischer Form müsse nicht hingewiesen werden.Das Urteil widerspricht der Auffassung... Lesen Sie mehr
Finanzgericht Münster, Urteil vom 06.07.2012
- 11 V 1706/12 E -
Rechtsbehelfsbelehrung: Kein Hinweis auf Einspruch per E-Mail erforderlich
Einfacher Hinweis auf Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail weder rechtlich unproblematisch noch vollständig
Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht etwa deshalb unrichtig, weil sie keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail enthält. Die im summarischen Aussetzungsverfahren getroffene Entscheidung betrifft eine in der Finanzverwaltung standardmäßig verwendete Rechtsbehelfsbelehrung. Diese weist Steuerpflichtige unter anderem darauf hin, dass der gegen den Bescheid mögliche Einspruch beim betreffenden Finanzamt "schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist". Die Frage der (Un-)Richtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung ist entscheidend dafür, ob der Einspruch eines Steuerpflichtigen innerhalb eines Monates oder aber eines Jahres eingelegt werden muss. Dies geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte das Finanzamt die Antragstellerin durch Bescheid verpflichtet, einen Steuerabzug gemäß § 50 a Abs. 7 EStG durchzuführen, d.h. aus dem an eine ausländische Gesellschaft zu zahlenden Kaufpreis einen Teilbetrag in Höhe von 750.000 Euro an den Fiskus zu leisten. Der hiergegen gerichtete Einspruch der Antragstellerin ging erst nach Ablauf der einmonatigen... Lesen Sie mehr
Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.11.2011
- 4 K 597/10 -
Bloßer Hinweis auf das "zuständige" Generalvikariat bei Kirchensteuerfestsetzungen nicht ausreichend
Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung bei Kirchensteuerfestsetzungen
Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die für einen Einspruch als zuständige Behörde lediglich das "zuständige Generalvikariat" benennt, ist unzureichend.
Gegenüber dem in Polen katholisch getauften Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls setzte das Finanzamt mit der Einkommensteuer auch die katholische Kirchensteuer fest. In der Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Festsetzung der Kirchensteuer ist ausgeführt, dass der Einspruch bei dem "zuständigen (erz-)bischöflichen Generalvikariat" einzureichen sei.Der Kläger... Lesen Sie mehr